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Sie möchten sich trennen und wissen nicht, was Sie alles beachten müssen.
Im Folgenden zeigen wir Ihnen die zehn wichtigsten Punkte, die Sie zunächst bedenken sollten.

Die 10 wichtigsten Fragen ZUR Trennung:
Das sollten Sie beachten!

 

Räumliche Trennung

Nach Ablauf des Trennungsjahres kann die einvernehmliche Scheidung ausgesprochen werden. Der Trennungszeitpunkt liegt spätestens mit dem Auszug eines Ehepartners aus der gemeinsamen Ehewohnung vor.

Es gibt jedoch auch Konstellationen, in denen die Trennung angenommen werden kann, obwohl die Ehepartner die Ehewohnung noch gemeinsam bewohnen. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn kein gemeinsames Eheleben mehr stattfindet und die Lebensbereiche klar voneinander getrennt sind, die Eheleute also „getrennt von Tisch und Bett“ leben. Auch gemeinsames Wirtschaften darf es nicht mehr geben. In solchen Fällen sollte der Ehepartner vorsorglich für den Fall des späteren Streits um den genauen Trennungszeitpunkt schriftlich über die Trennungsabsicht informiert werden.

 

Gemeinsame Kinder – Sorgerecht und Umgang

Grundsätzlich bleibt es auch im Falle einer Trennung oder Scheidung beim gemeinsamen Sorgerecht für die Kinder. Die Eltern müssen sich somit weiterhin über alle Belange, die Kinder betreffend, einigen. Insbesondere muss ein Konsens darüber bestehen, bei wem die Kinder zukünftig leben sollen.
Falls dies im Zuge der Trennung nicht gelingen sollte, besteht die Möglichkeit, zur Klärung einen entsprechenden Antrag beim Familiengericht zu stellen.
Entscheidend ist hierbei mitunter, wer in der Ehezeit bereits die Hauptbetreuungsleistung für die Kinder erbracht hat sowie, im Zuge der Kontinuität, bei wem die Kinder seit der Trennung leben.
Demjenigen Ehepartner, bei dem die Kinder nicht leben, ist sodann ein Umgangsrecht einzuräumen. Üblicherweise findet dies im 14-tägigen Rhythmus an den Wochenenden und in der Hälfte der Ferien statt. Weitergehende Vereinbarungen sind selbstverständlich möglich.

 

Kindesunterhalt

Der Elternteil, bei dem die Kinder nicht leben, ist dem anderen Elternteil zur Zahlung des Kindesunterhalts verpflichtet. Die Höhe des geschuldeten Unterhalts richtet sich nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unterhaltspflichtigen unter Anwendung der Düsseldorfer Tabelle. Ein Verzicht des Elternteils, der seinen Unterhaltsbeitrag durch Pflege und Erziehung der Kinder leistet, auf die Zahlung des Kindesunterhalts ist nicht zulässig.

Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf die Erstellung eines Unterhaltstitels, aus dem sodann im Falle der Einstellung der Zahlungen die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann. Ein solcher Titel kann für minderjährige Kinder kostenfrei beim Jugendamt, aber auch durch notarielle Urkunde oder durch gerichtlichen Beschluss des Familiengerichtes, erstellt werden.

 

Ehegattenunterhalt

Für die Dauer der Trennung gilt für den Ehegattenunterhalt der Halbteilungsgrundsatz. Unter Berücksichtigung diverser Abzugsposten und nach Abzug von vorrangigen Unterhaltsverpflichtungen, insbesondere für minderjährige Kinder, besteht der Unterhaltsanspruch in Höhe der hälftigen Differenz zwischen den Einkommen.

Die genaue Berechnung des geschuldeten Ehegattenunterhalts kann mitunter sehr umfangreich sein. Bitte sprechen Sie uns diesbezüglich an.

 

Gemeinsame Konten

Oftmals existieren gemeinsame Konten, auf die die laufenden Einnahmen eingehen. Im Zuge der Trennung empfiehlt es sich, die finanziellen Verhältnisse klar zu trennen und getrennte Konten zu führen.

Beachten Sie jedoch, dass Guthaben auf gemeinsamen Konten zum Zeitpunkt der Trennung beiden Ehepartnern hälftig zustehen.

 

Ehewohnung und Hausrat

Probleme können auch bei der Frage entstehen, wer die Wohnung oder das Haus, welches die Ehepartner während der Ehe gemeinsam bewohnt haben, nach der Trennung weiter bewohnen soll. Zu klären ist überdies die Aufteilung des Hausrates.

Sofern sich die Ehepartner hierüber nicht einigen können, kann auch diesbezüglich eine Klärung über das Familiengericht herbeigeführt und ein Antrag auf alleinige Überlassung der Wohnung für die Dauer der Trennungszeit gestellt werden. Hier ist zu beachten, dass dem Ehepartner, der die Kinder betreut, regelmäßig der Vorrang eingeräumt wird.

 

Gemeinsame Darlehen

Oftmals bestehen gemeinsame Darlehen, etwa zur Finanzierung einer gemeinsamen Immobilie. Die Ehepartner bleiben auch im Falle der Trennung gemeinsame Schuldner gegenüber dem Kreditinstitut, sodass insofern eine Regelung zu finden ist, wer die Kreditraten weiterhin bedient. Zu beachten ist, dass während des Trennungsjahres insoweit auch eine Anrechnung auf den Trennungsunterhalt vorgenommen wird.

 

Unterlagen sammeln

Zur Vorbereitung der Trennung empfiehlt es sich, bereits diverse Unterlagen zusammenzustellen, die sodann bei den Verhandlungen über die Trennungsfolgen relevant werden könnten. Hierzu gehören beispielsweise:

  • Heiratsurkunde

  • Geburtsurkunden der Kinder

  • Einkommensnachweise der letzten 12 Monate

  • Letzter Steuerbescheid nebst dazugehöriger Steuererklärung

  • Nachweise über die Höhe der monatlichen Verbindlichkeiten und deren Zahlung

  • Nachweise über die Höhe des bestehenden Vermögens zum Zeitpunkt der Heirat und zum Zeitpunkt der Trennung

 

Steuerliche Aspekte

Im Trennungsjahr ist noch die gemeinsame Veranlagung der Ehegatten zur Einkommenssteuer möglich. Hier ist es ausreichend, dass die Eheleute an nur einem Tag des Kalenderjahres noch zusammen waren.

Im auf die Trennung folgenden Jahr kann sodann keine gemeinsame Veranlagung mehr beantragt werden. Zudem ändern sich die Steuerklassen von III und V bzw. IV und IV auf I (ggf. II). Diese Änderung erfolgt jedoch nicht automatisch. Sie muss beim zuständigen Finanzamt beantragt werden.

 

Familienversicherung

Während der Trennungszeit sind der nicht erwerbstätige Ehegatte und die Kinder noch beim Ehegatten beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert. Dies gilt jedoch nur bis zur Scheidung.

Mit der rechtskräftigen Scheidung erlischt für den Ehegatten in jedem Fall die Mitversicherung. Es besteht jedoch die Möglichkeit, sich innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft der Scheidung freiwillig weiter zu versichern. Dies muss ausdrücklich bei der Krankenversicherung beantragt werden. Die Beitragshöhe richtet sich sodann nach dem Einkommen bzw. der Höhe der Unterhaltszahlungen.


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