Ein neues Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 15.04.2025 (Az. 8 O 214/24) zeigt erneut, wie gefährlich der Abschluss von Verträgen außerhalb von Geschäftsräumen für Handwerksunternehmen sein kann – insbesondere dann, wenn Privatkunden beteiligt sind und keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erfolgt.
Der Fall im Überblick
Ein Garten- und Landschaftsbauer klagte auf Zahlung von 18.984,07 € Werklohn für Gartenpflegearbeiten auf zwei Privatgrundstücken seines Kunden. Die Leistungen waren – aus Sicht des Unternehmens – vor Ort mündlich vereinbart und anschließend ordnungsgemäß erbracht worden. Der Beklagte widerrief jedoch Monate später seine Willenserklärungen und verweigerte die Zahlung.
Argumente der Parteien
Der Kläger vertrat die Auffassung, es handle sich nicht um ein Haustürgeschäft. Der Kunde habe die Leistungen selbst beauftragt und begleitet, ein Widerruf sei daher rechtsmissbräuchlich.
Der Beklagte hingegen verwies auf sein Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (§ 312b BGB) und auf die unterlassene Widerrufsbelehrung. Außerdem habe er viele Leistungen gar nicht konkret beauftragt.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Landgericht gab dem Beklagten recht. Der Vertrag sei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden. Da keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erfolgt sei, habe die 14-tägige Frist nicht zu laufen begonnen. Ein Widerruf war somit auch Monate später noch wirksam – mit gravierenden Folgen:
Der Gartenbaubetrieb erhält keinen Cent – nicht einmal für unstreitig erbrachte Leistungen.
Hintergrund: Umsetzung der EuGH-Rechtsprechung
Das Urteil setzt die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 17.05.2023 (C-97/22) konsequent um. Demnach kann ein Verbraucher bei fehlender Widerrufsbelehrung auch lange nach Vertragsschluss noch widerrufen – und muss dann weder zahlen noch Wertersatz leisten (§ 357 BGB i. V. m. Art. 246a EGBGB).
Dies gilt auch für Werkverträge, etwa im Garten- und Landschaftsbau oder bei Sanierungsarbeiten im privaten Umfeld.
Risiko für Unternehmer
Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe tragen bei solchen Fällen das volle wirtschaftliche Risiko. Ohne wirksame Widerrufsbelehrung droht nicht nur der Verlust geplanter Umsätze – sogar bereits geleistete Arbeit kann unter Umständen vollständig unvergütet bleiben.
Jetzt handeln: Risiken vermeiden – Ansprüche sichern
Das Urteil zeigt: Wer mit Verbrauchern außerhalb von Geschäftsräumen Verträge schließt, braucht rechtssichere Abläufe. Andernfalls drohen kostspielige Rückabwicklungen und der Verlust erbrachter Leistungen.
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