Am 15.07.2015 hielt Rechtsanwältin Schumacher bei ISUV, Interessenverband Unterhalt und Familienrecht, in Ludwigshafen eine Vortrag zum Thema „Ehegattenunterhalt – Grundsätze des Trennungs- und des nachehelichen Unterhalts“. 

Auch bei bestem Sommerwetter fanden sich einige Interessierte in der Sozialen Stadt in Oggersheim ein, um sich über eine der am härtesten umkämpften Scheidungsfolgen, dem Ehegattenunterhalt, zu informieren.

Frau Schumacher stellte die Rolle des Unterhalts im Scheidungsverfahren dar und zeigte auf, anhand welcher Grundsätze die Familiengerichte im Streitfall über die Höhe des geschuldeten Unterhalts entscheiden. Mithilfe einiger Beispielsfälle brachte Frau Schumacher den interessierten Zuhörern die Eckpfeiler der Unterhaltsberechnung nahe und zeigte insbesondere das dahinter steckende Konfliktpotential auf.

Grundsätzlich sollen beide Ehegatten gleichmäßig an dem zur Verfügung stehenden Einkommen teilen haben, sog. Halbteilungsgrundsatz.

Frau Schumacher erläuterte anhand welcher Kriterien das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen ermittelt wird. So wird beispielsweise in Fällen, in denen der Unterhaltsverpflichtete Angestellter ist, der Durchschnitt der letzten 12 Monate zzgl. vermögenswerter Vorteile sowie abzüglich von Verbindlichkeiten und einer Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen zugrunde gelegt. Zudem erhöht mietfreies Wohnen das unterhaltsrechtliche relevante Einkommen sowohl auf Seiten des Unterhaltsverpflichten als auch beim Unterhaltsberechtigten.

Im Trennungsjahr bis zur Rechtskraft der Scheidung besteht dabei grundsätzlich keine Erwerbsobliegenheit dahingehend, eine bestehende Tätigkeit auszuweiten oder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.

Im Gegensatz hierzu trifft den Unterhaltsberechtigen ab Rechtkraft der Scheidung aufgrund des Grundsatzes der Eigenverantwortung im Rahmen des nachehelichen Unterhaltes eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit, wobei die Rollenverteilung während der Ehe und die konkreten Möglichkeiten der Kinderbetreuung diesbezüglich relevant sind. Frau Schumacher erläuterte in diesem Zusammenhang die Abkehr der Rechtsprechung vom Altersphasenmodell.

Abschließend ging Frau Schumacher auf die Möglichkeit der Herabsetzung bzw. zeitlichen Begrenzung des nachehelichen Unterhalts ein. Grundlage hierfür ist der Ausgleich ehebedingter Nachteile. So können Einschränkungen beim tatsächlich erzielten Einkommen trotz vollschichtiger Tätigkeit ehebedingte Nachteile begründen. In der Praxis sind dabei folgende Fallgestaltungen relevant: die Unterhaltsberechtigte kommt nicht mehr in ihren erlernten und früher ausgeübten Beruf zurück oder der Wiedereinstieg wird zwar geschafft, es wird jedoch ein geringeres Einkommen erzielt als vergleichbare andere Personen ohne Berufsunterbrechung.

Im Anschluss bestand die Gelegenheit Frau Rechtsanwältin Schumacher und Herrn Rechtsanwalt Schabbeck Fragen zum Thema zu stellen.


Ab 01.08.2015 müssen Unterhaltverpflichtete mehr Kindesunterhalt zahlen, da zum 01.08.2015 die Düsseldorfer Tabelle geändert wurde. Diese Änderung beruht auf dem am 22.07.2015 verkündeten Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrages, des Kindesgeldes und des Kinderzuschlages.

So wurden die Bedarfssätze der unterhaltsberechtigten Kinder angehoben. Der Mindestunterhalt eines Kindes bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres ist von bisher monatlich 317 € auf 328 € gestiegen, in der 2. Altersstufe von 6 bis 11 Jahren von 364 € auf 376 € sowie in der 3. Altersstufe von bisher 426 € auf 440 €. Der Kindesunterhalt für Volljährige ist von monatlich 488 € auf 504 € angehoben worden.

Das hälftige Kindergeld ist jeweils auf die vorgenannten Beträge anzurechnen.

Die Bedarfssätze unterhaltsberechtigter Kinder werden sich voraussichtlich zum 01.01.2016 weiter erhöhen. Zur neuen Tabelle geht es hier:


SEMINAR DER VWA BADEN, KARLSRUHE MIT 
DIPL. PFLEGEWIRT THORSTEN MÜLLER, M.SC. CASE MANAGEMENT
RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT JAN P. SCHABBECK 
AM 22.10.2015

Ziel des Gesetzgebers ist es auch mit dem neues Recht weiter die Schwellen zwischen der ambulanten und stationären Versorgung zu reduzieren. Das Gesetz gibt den Krankenhäusern weitere Mittel an die Hand mit niedergelassenen Ärzten zusammen zu arbeiten und zudem werden die Möglichkeiten der Krankenhäuser verbessert, was die Leistungserbringung im ambulanten Bereich selbst angeht. Der Workshop wird die neuen Möglichkeiten aufzeigen und sich mit folgenden Änderungen befassen und die Auswirkungen auf die Praxis darstellen:
 

  1. Neufassung des Überleitungsmanagements in § 39 SGB V. Welche Verpflichtungen und Chancen ergeben sich für das Krankenhaus?
     
  2. Neuerungen bei der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung - unter anderen: Nutzt hier die Terminservicestelle?
     
  3. Neuerungen bei der Übergabe von Vertragsarztpraxen - ist der Einstieg des Krankenhauses noch möglich?
     
  4. Neuerungen bei der Gründung von medizinischen Versorgungszentren und welche Bedeutung hat der neue Kooperationspartner Kommune?
     
  5. Änderungen bei der Delegation ärztlicher Leistungen - welchen Nutzen haben die Vertragsärzte und wie können Krankenhäuser hiervon profitieren?

 
Der Workshop soll Möglichkeiten aufzeigen die sich insbesondere durch die Verzahnung der unterschiedlichen Entwicklungen der Vergangenheit und der Zukunft für die optimale Positionierung des Krankenhauses ergeben.

Alle Informationen zur Veranstaltung & Anmeldung finden Sie hier als PDF:



 

VSZ Rechtsanwälte veröffentlicht gemeinsam mit dem Herrn Dipl. Pflegewirt Thorsten Müller in „die Pflegezeitschrift“ 2015, Seite 370 eine Rezession zur Entscheidung des Landgerichts Görlitz, Az.: 1 O 453/13: „Die omnipräsente Pflegekraft“
Gegenstand der Entscheidung war ein Sturz, den eine damals 84-jährige Altenheimbewohnerin hinnehmen musste, als sie von einer FSJlerin zum Mittagstisch geführt wurde. Das Landgericht Görlitz gab der klagenden Krankenkasse recht und verurteilte die Pflegerin zur Zahlung von 7.000,00 €. In der danach folgenden Diskussion zum Urteil war teilweise davon ausgegangen worden, dass diese Entscheidung das „Ende des freiwilligen sozialen Jahres sei“. Die Rezension von Schabbeck und Müller zeigt auf, dass die Entscheidung eine korrekte Fortschreibung der Regelung zur Beweislast im Punkte des Organisationsverschuldens ist und natürlich das „Ende des freiwilligen sozialen Jahres“ wegen dieser Entscheidung nicht zu befürchten ist.

http://www.pflegezeitschrift.de/ 


Am Monatsersten war die Geschäftsführung des Bauunternehmens überrascht und geschockt: Die Internet- und Telefonleitung war nicht nutzbar. Die Firma ist jedoch auf Telefon, Fax und E-Mail mit ihrer gesamten Geschäftskommunikation auf einen funktionierenden Anschluss angewiesen. Doch nicht ein technischer Defekt war schuld daran, sondern die Vertragsabteilung des Telekommunikationsanbieters. Diese behauptete, eine Kündigung seitens der Mandantschaft erhalten zu haben, die diese jedoch nicht ausgesprochen hat.

Als alles Bitten nichts half und nicht einmal eine Rufumleitung eingerichtet wurde, musste der Anbieter mit einstweiliger Verfügung des Amtsgerichts Ludwigshafen zur Wiederaufschaltung des Anschlusses gezwungen werden. Immerhin dies setzte der Anbieter innerhalb von wenigen Stunden um. So konnte der Ausfall immerhin auf eine Woche begrenzt werden. Schadensersatz hierfür wird Gegenstand eines weiteren Prozesses sein müssen.


am 10.06.2015 fand in Mainz der erste Tag der Angestellten der LandesPsychotherapeutenKammer Rheinland-Pfalz statt. Rechtsanwalt Schabbeck hielt dort den Workshop 3 mit dem Thema: „Wer tritt ein im Schadensfall? Zum Haftungsrisiko angestellter Psychotherapeuten“

Der Workshop war ausgesprochen gut besucht. Deutlich mehr als ein Drittel der Teilnehmer des gesamten Tages hatten den Weg in den Workshop gefunden. Herr Schabbeck führte in das Thema der Haftung ein und skizzierte zunächst die Unterschiede zwischen Straf- und Zivilrecht. Er kam dann zur Frage der zivilrechtlichen Haftung und zeigte auf, dass Haftung voraussetzt, dass auf Grund eines Fehlers des Behandlers ein Schaden eintritt. Typische Fehler insofern wären bei Psychotherapeuten dass nicht erkennen einer Suizidgefahr, die Wahl einer nicht vertretbaren Methode oder aber schließlich, was offensichtlich häufig vorkomme, Verstöße gegen das Abstinenzverbot.
Sodann zeigte Herr Schabbeck auf, dass eine Vielzahl von Prozessen im Zivilrecht sich an Beweislast entscheiden. Diese trage aber üblicherweise der Patient und zwar für alle drei Merkmale (Schaden, Fehler und Verbindung dazwischen). Anhand der entsprechenden Beweislastumkehr wurden dann neuralgische Fragen wie der Konflikt zwischen Gefährdung durch den Patienten und des Einsatzes von Gewalt, Probleme von Dokumentationsmängeln, groben Fehlen und Anfängerbehandlungen diskutiert.
Zum Abschluss der zivilrechtlichen Haftung stand dann noch die Frage im Raum, wann der Angestellte selbst haftet oder ob eine eigene Versicherung vorgehalten werden muss. Insofern beruhigte Rechtsanwalt Schabbeck die Zuhörer, da eine Haftung des angestellten Psychotherapeuten nur in wenigen Ausnahmefällen denkbar wäre. In der Regel sei der Psychotherapeut, selbst wenn er zunächst in Anspruch genommen würde, von seinem Arbeitgeber von Schadensersatzansprüchen freizustellen. Allerdings könne es dann zu Schwierigkeiten kommen, wenn beim Arbeitgeber keine Versicherung vorgehalten wird und der Arbeitgeber nicht hinreichend solvent sei. In diesem Fall rät Herr Schabbeck dazu, dass der Arbeitnehmer sicherstellt, dass er in den Versicherungsschutz des Arbeitgebers ordnungsgemäß aufgenommen worden ist. 
Zum Abschluss ging Herr Schabbeck dann noch auf die Unterschiede zwischen Zivil- und Strafrecht ein. Er wies insbesondere darauf hin, dass es Beweislastumkehren im Strafrecht nicht gäbe. Abschließend wies Herr Schabbeck noch darauf hin, dass wenn es zu zivil- oder strafrechtlichen Vorwürfen kommt, es wichtig sei, möglichst früh mit einem Anwalt abgestimmt, sich gegen die entsprechenden Vorwürfe zu wehren. Nie gut sei hier ohne entsprechender Beratung zu versuchen, die Sache aus der Welt zu schaffen.

Hier können Sie die Folien einsehen:




Ab dem 11. Juni 2015 wird bereits im dritten Jahr „Kunst in der Kanzlei“ auch in diesem Jahr die Räume der Kanzlei als Bühne für bildende Kunst verwenden. Zu Gast ist dieses Jahr „The WIG“. Abgebildet werden in Form von Schwarz-Weiss-Portraits 80 Persönlichkeiten aus der Metropolregion Rhein-Neckar und ebenso viele schwarze Pagenkopfperücken. Die Werke von Annette Mück werden ab Juni 2015 bis Februar 2016 in unseren Räumen zu sehen sein.

THE WIG

Thomas-Armin Mathes und Thomas Mück, von TOM|CO. begaben sich für das Kunstprojekt  THE WIG – metropol metamorphosen auf eine Zeitreise in die Vergangenheit. 

In den 20er Jahren des vergangenen Jahrhunderts war der Pagenkopf die erste Kurzhaarfrisur für Frauen, die damals begannen, für ihre Rechte zu kämpfen, sich emanzipierten und aus gesellschaftlichen Konventionen ausbrachen.  Bis heute ist er nie aus der Mode gekommen. Doch wie verändert es die Selbst- und Außenwahrnehmung des Trägers, was bleibt von einer Persönlichkeit, wenn Farbe und Schnitt der Haare immer identisch sind. Menschen aus der Metropolregion wurden gebeten, sich für ein Fotokunst-Projekt eine schwarze Perücke aufzusetzen.

80 Gesichter für den guten Zweck

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AuthorJan Schabbeck