Die Unterhaltsklage
Nicht selten kommt es vor, dass Unterhalt überhaupt nicht, unregelmäßig oder zu wenig gezahlt wird und somit derjenige, der auf die Zahlung angewiesen ist, in eine prekäre finanzielle Lage gerät.
In einer solchen Situation sollte schnell gehandelt werden, um nicht Gefahr zu laufen, seine Unterhaltsansprüche zu verlieren. Bei einer beharrlichen Zahlungsverweigerung des Unterhaltsverpflichteten bleibt schließlich nur noch der Weg zum Familiengericht, um den Unterhalt einzuklagen.
In einem ersten Schritt muss man sich zunächst Klarheit über das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten verschaffen, da dieses die Grundlage zur Berechnung des Unterhaltsanspruchs bildet. Auf die Erteilung der Auskünfte über das Einkommen besteht ein gesetzlicher Anspruch, so dass bei Unkenntnis über die Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen dieser schriftlich zur Auskunft aufgefordert werden sollte.
Sind die Einkommensverhältnisse bekannt und wurde auf dieser Grundlage die Unterhaltshöhe beziffert, kann der Unterhaltspflichtige schließlich schriftlich zur monatlichen Unterhaltszahlung aufgefordert werden.
“Ab dem Zeitpunkt der ausdrücklichen Aufforderung können Ansprüche geltend gemacht werden können. Hier gilt also: Zeit ist Geld!”
Die Aufforderung zur Auskunftserteilung bzw. die Zahlungsaufforderung sind auch deshalb von erheblicher Bedeutung, weil erst ab dem Zeitpunkt der ausdrücklichen Aufforderung Ansprüche geltend gemacht werden können. Hier gilt also: Zeit ist Geld!
Beispiel
Am 10.08.2018 fordert die Ehefrau über ihren Anwalt den Ehemann dazu auf, Auskunft über sein Einkommen zu erteilen. Die Einkommensnachweise legt der Ehemann erst am 10.11.2018 vor. Im Dezember errechnet der Anwalt die Unterhaltshöhe. Aufgrund der Auskunftsaufforderung vom 10.08.2018 kann der Unterhalt rückwirkend ab dem 01.08.2018 nachverlangt werden.
Verweigert der Pflichtige die Auskunftserteilung oder den verlangten Unterhalt oder reagiert er überhaupt nicht auf diese Forderungen, so bleibt als nächster Schritt nur noch die gerichtliche Geltendmachung, also die Unterhaltsklage vor dem Familiengericht. Hierbei sind grundsätzlich zwei Konstellationen möglich:
Hat der Unterhaltsverpflichtete Auskunft über seine Einkünfte erteilt oder sind diese bereits bekannt und zahlt der Unterhaltsverpflichtete dennoch nicht, kann direkt der bezifferte Unterhaltsbetrag eingeklagt werden.
Hat das Gericht schließlich entschieden, dass und in welcher Höhe der Unterhaltspflichtige monatliche Unterhaltsleistungen zu erbringen hat oder wurde vor Gericht eine Einigung über die Unterhaltszahlung erzielt, so ist der Unterhaltsberechtigte bei einer weiteren Zahlungsverweigerung mit Hilfe des familiengerichtlichen Beschlusses dazu berechtigt, den Unterhalt durch eine Zwangsvollstreckung eintreiben zu lassen, z. B durch Lohn- oder Kontopfändung.