Rechtsanwalt Schmidt hat am 17.10.2018 auf Einladung des ISUV Ludwigshafen (Interessenverband Unterhalt und Familienrecht) in einem etwa einstündigen Vortrag über die Vermögensauseinandersetzung im Rahmen einer Scheidung informiert und insbesondere die Grundsätze des sogenannten „Zugewinnausgleichs“ erläutert.


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STEPHAN SCHMIDT

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht

Telefon 0621-571812
schmidt@ra-vsz.de


Haben die Ehegatten keinen Ehevertrag oder eine anderweitige notarielle Vereinbarung geschlossen, in der etwas anderes vereinbart wird, leben beide in einer sogenannten „Zugewinngemeinschaft“, die durch die Scheidung aufgelöst wird. Zugewinngemeinschaft bedeutet, dass jeder Ehegatte sein Vermögen selbstständig verwaltet, also das Vermögen jedes einzelnen Ehegatten nicht zum gemeinsamen Vermögen der Ehegatten wird. Erst mit der Scheidung erhält dann derjenige, der weniger erwirtschaftet hat, die Hälfte dessen, was der andere mehr erwirtschaftet hat.

Hat etwa Ehegatte A in der Zeit der Ehe ein Vermögen in Höhe von 50.000,00 € erlangt und Ehegatte B ein Vermögen von 100.000,00 €, (also insgesamt 50.000,00 € mehr) erwirtschaftet, kann Ehegatte A bei der Scheidung verlangen, dass die Hälfte des höheren Zugewinns des Ehegatten B, also 25.000,00 € (1/2 von 50.000) an ihn ausgezahlt wird.

Zur Berechnung des jeweiligen Zugewinns ist es erforderlich, dass jeder Ehegatte für sich gesondert eine „Inventur“ macht und dabei gegenüber dem anderen Ehegatten angibt, was zum Zeitpunkt der Hochzeit an Vermögen vorhanden war und was am Tag des Ehezeitendes. Als Tag des Ehezeitendes gilt hierbei der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags (Rechtshängigkeit der Scheidung).

Diese Vermögensaufstellung zu den beiden Stichtagen (Tag der Hochzeit / Tag der Zustellung des Scheidungsantrags) bildet die Grundlage für die Berechnung des Zugewinns. Die Differenz von Endvermögen (Tag der Zustellung des Scheidungsantrags) und Anfangsvermögen (Tag der Hochzeit) stellt den jeweiligen Zugewinn jedes Ehegatten dar.

Zunächst zählt jeder Ehegatte zusammen, wie hoch sein Anfangsvermögen am Tag der Hochzeit war. Berücksichtigt werden dabei auch die Schulden, die damals vorhanden waren, so dass es auch zu einem negativen Anfangsvermögen kommen kann. Zum Anfangsvermögen werden aber auch Erbschaften und Schenkungen, die der betreffende Ehepartner während der Ehezeit von Dritten erhalten hat, hinzugerechnet, da diese beim Zugewinnausgleich außen vor bleiben sollen. Dadurch soll erreicht werden, dass sich der Zugewinnausgleich wirklich nur auf das gemeinsam Erwirtschaftete beschränkt. Um das Anfangsvermögen mit dem Endvermögen vergleichen zu können, muss das Anfangsvermögen darüber hinaus indexiert werden. Grund hierfür ist der Kaufkraftschwund. Ein Geldbetrag aus dem Jahr 1980 kann nicht mit einem Geldbetrag aus 2018 verglichen werden und ist daher durch die sog „Indexierung“ anzupassen.

Das Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags gehört, wenn alle Schulden abgezogen sind. Das gemeinsame Vermögen von Eheleuten geht jeweils zur Hälfte in das jeweilige Endvermögen ein. Wenn das gemeinsame Haus beispielsweise 500.000 Euro wert ist, wird bei jedem Ehegatten im Endvermögen ein Wert in Höhe von 250.000 Euro angesetzt. Zum Endvermögen zählen zudem Vermögenserwerbe wie Lottogewinne, Schmerzensgeld und Abfindungen aus Arbeitsverhältnissen.

Um den Zugewinn berechnen zu können, muss und kann von dem anderen Ehepartner Auskunft über dessen Anfangs- und Endvermögen verlangt werden, was gegebenenfalls auch vor Gericht eingeklagt werden kann.

Zudem sollte man bedenken, auch die Auskunft über das Vermögen des anderen Ehegatten zum Zeitpunkt der Trennung zu verlangen. Da die Trennung aufgrund der zur Scheidung erforderlichen Einhaltung des Trennungsjahres zeitlich weit vor dem Stichtag zur Berechnung des Endvermögens (Zustellung des Scheidungsantrags) liegt, besteht die Gefahr dass die Ehegatten die eigenen Vermögenswerte zwischen dem Tag der Trennung und der Zustellung des Scheidungsantrags durch das Gericht zu Ihren Gunsten manipulieren und Vermögen „bei Seite schaffen“.

Ist das Vermögen des Ehegatten zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages geringer als das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung, gilt die gesetzliche Vermutung , dass eine „illoyale“ Vermögensminderung erfolgt ist und der betreffende Ehegatte muss beweisen, dass er sein Vermögen nicht vorsätzlich vermindert hat, indem er beispielsweise völlig überzogene Geldgeschenke an Dritte getätigt hat. Die bewiesene Vermögensverminderung wird dann dem Endvermögen desjenigen, der sein Vermögen „verschleudert“ hat, fiktiv hinzugerechnet.

Zu beachten ist, dass der Zugewinnausgleich immer ein Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrages ist und keine einzelnen konkreten Gegenstände übertragen werden. Bei der Scheidung erfolgt also keine (Zu-)Teilung einer gemeinsamer Immobilie oder sonstiger Vermögensgegenstände, wie eine gemeinsame Firma. Eine gemeinsame Immobilie etwa, wird beim Zugewinnausgleich jedem Ehegatten mit dem hälftigen Wert als Vermögen hinzugerechnet; an dem beiderseitigen Eigentum ändert sich dadurch nichts.

Immobilien und Unternehmen im Zugewinnausgleich können zu der Problematik führen, dass ein Ehegatte zwar aufgrund des Wertes der Immobilie vermögend ist, jedoch keine Ausgleichszahlung an den anderen Ehegatten erfolgen kann, da das Geld in der Immobilie oder einem Unternehmen steckt und er dazu gezwungen werden kann, das Haus oder seine Firma zu verkaufen, um den Zugewinnausgleich zahlen zu können. Problematisch ist bei Vorhandensein von Immobilien oder Firmen im Zugewinn darüber hinaus, welchen Wert diese Vermögenswerte haben, was im Streitfall nur durch ein mit hohen Kosten verbundenes Sachverständigengutachten zu ermitteln ist.

Um langwierige und kostenintensive gerichtliche Auseinandersetzungen hinsichtlich des Zugewinnausgleichs zu vermeiden, empfiehlt es sich, sich frühzeitig mit dem Partner über diese Thematik zu verständigen und eine entsprechende Vereinbarung schon vor der Ehe (Ehevertrag) oder danach (Scheidungsfolgevereinbarung) hinsichtlich des Zugewinnausgleichs zu treffen und diese notariell zu beurkunden. Hierbei können zum Beispiel Immobilien oder Unternehmen vertraglich aus dem Zugewinnausgleich herausgenommen werden und als Gegenleistung ein Abfindungsbetrag an den anderen Ehepartner vereinbart werden.

Nicht vom Zugewinnausgleich umfasst sind die sog. „Haushaltsgegenstände“, also solche Gegenstände die für den gemeinsamen Haushalt, die Wohnung und das Zusammenleben der Familie bestimmt sind und der gemeinsamen Lebensführung dienen. Bei diesen Gegenständen wird vermutet, dass sie gemeinsames Eigentum der Eheleute sind und müssen gesondert aufgeteilt werden.

Ebenfalls nicht unter den Zugewinnausgleich fallen Versorgungsansprüche der Ehegatten, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Pensionsansprüche, die während der Ehezeit erworben wurden. Diese werden im Rahmen der Scheidung vom Familiengericht durch den sogenannten „Versorgungsausgleich“ aufgeteilt. Jeder Ehegatte bekommt dabei die Hälfte derjenigen Rente oder Pension des anderen Ehegatten, die dieser während der Ehezeit erworben hat.


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Auf unserer Schwerpunktseite Familienrecht finden Sie alles zum Thema Scheidung, Trennung & Unterhalt. Wenn Sie nicht wissen, womit Sie anfangen sollen, beginnen Sie am besten mit unseren Artikeln:

Trennung - Was nun? | Ablauf & Kosten einer Scheidung | Die 10 wichtigsten Fragen zur Trennung

 

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Die Trennung - was nun? | Teil 2

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Hier finden Sie in zwei Artikeln Informationen und Anregungen von unseren Rechtsanwälte zum Thema Familienrecht:  Unterhaltsforderungen sichern | Was passiert mit den gemeinsamen Kindern? | Was geschieht mit der gemeinsamen Wohnung/ dem gemeinsamen Haus? und in Teil 1: Wie erfolgt die Trennung? | Unterlagen sichern | Konten trennen/eigenes Konto

Dies ist der zweite Teil von Zwei zum Thema Die Trennung - was nun? Teil 1 finden Sie hier.

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1.   Konten trennen/eigenes Konto einrichten

Bei einer Trennung steht jedem Ehepartner die Hälfte des gemeinsamen Kontobetrages zu, egal wer welche Einzahlungen in welcher Höhe getätigt hat. Erzielt beispielsweise nur einer der Ehehatten Einkommen, das auf das gemeinsame Konto eingezahlt wird, steht das entsprechende Bankguthaben trotzdem beiden Ehepartnern zur Hälfte zu, sofern nichts anderes zwischen beiden Partnern vereinbart worden ist.

Jeder Ehegatte darf bei einem gemeinsamen Konto also maximal die Hälfte des Guthabens für seinen eigenen Gebrauch abheben. Für den Fall, dass einer der Ehegatten nach der Trennung mehr als die Hälfte des gemeinsamen Kontoguthabens abhebt, muss er zwar dem anderen Ehegatten die Hälfte des Differenzbetrages erstatten. Problematisch wird die Durchsetzung dieses Erstattungsanspruchs allerdings, wenn das zu viel abgehobene Geld bereits ausgegeben wurde und nicht mehr vorhanden ist.

Um eventuelle unberechtigte „Plünderungen“ des anderen Ehegatten zu verhindern, sollte deshalb frühzeitig ein eigenes Konto eingerichtet werden und das hälftige Guthaben des gemeinsamen Kontos auf dieses umgeleitet werden.

Es sollte zudem sichergestellt werden, dass die zukünftigen Gehaltszahlungen auf das eigene Konto erfolgen und etwaige Kontovollmachten des Ehegatten widerrufen werden.

 

2.   Unterhaltsforderungen sichern

Ab dem Zeitpunkt der Trennung besteht ein Anspruch auf Kindesunterhalt für gemeinsame Kinder gegenüber demjenigen Ehegatten, bei dem die Kinder nicht mehr wohnen. Zudem besteht für den Ehegatten, der über ein geringeres Einkommen verfügt, gegebenenfalls ein Anspruch auf Trennungsunterhalt bis zum Abschluss des Scheidungsverfahrens gegenüber dem Ex-Partner.

Diese Unterhaltsansprüche müssen frühzeitig schriftlich dem Ehegatten angezeigt werden, da rückwirkende Unterhaltsansprüche im Nachhinein nur bis zu dem Monat möglich sind, in dem der andere Ehegatte ausdrücklich zur Zahlung aufgefordert wurde oder zur Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufgefordert worden ist.

 

3.   Was passiert mit den gemeinsamen Kindern?

Auch wenn die Eltern sich trennen, bleiben sie dennoch Vater und Mutter der gemeinsamen Kinder.

Die Trennung ändert nichts an dem gemeinsamen Sorgerecht der beiden Ehepartner. Das bedeutet, dass bei Angelegenheiten die für das gemeinsame Kind von erheblicher Bedeutung sind, weiterhin beide Elternteile gemeinsam entscheiden müssen. Zu diesen Angelegenheiten zählen unter anderem die Bestimmung des zukünftigen Lebensmittelpunktes des Kindes, das An- und Abmelden von der Schule oder dem Kindergarten, die Entscheidung über erhebliche medizinische Eingriffe oder beispielsweise Entscheidungen über die religiöse Erziehung.

Das Sorgerecht kann auf Antrag eines Elternteils durch das zuständige Familiengericht auf ein Elternteil ganz oder teilweise alleine übertragen werden. Bei dieser Entscheidung steht das Wohl des Kindes im Mittelpunkt, das heißt es müssen schwerwiegende Gründe vorliegen, die gegen ein Mitbestimmungsrecht des anderen Elternteils sprechen, was etwa der Fall ist bei Gewalttätigkeiten gegenüber Mutter oder Kind, Alkoholabhängigkeit, regelmäßigem Drogenkonsum oder bei Vernachlässigung des Kindes.

Derjenige Elternteil, bei dem das Kind nach der Trennung nicht dauerhaft lebt hat  unabhängig vom Sorgerecht jedoch das Recht auf Umgang mit dem Kind, das heißt das Recht in regelmäßigen Zeitabständen gemeinsame Zeit mit dem Kind zu verbringen. Das Umgangsrecht beinhaltet zudem die Pflicht der Eltern, alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigen würde. Im Falle einer grundlosen Kontaktverweigerung gegenüber dem anderen Elternteil kann das Umgangsrecht daher notfalls gerichtlich eingeklagt werden.

Der persönliche Kontakt der Eltern zu ihren Kindern, die zukünftige Betreuungssituation und die Frage bei welchem Elternteil die Kinder zukünftig leben werden, sind also im Falle der Trennung neu zu organisieren, wobei sinnvollerweise die individuellen Lebensverhältnissen und die Wünschen der beteiligten Eltern und Kinder berücksichtigt werden sollten.

Ohne eine einvernehmliche Regelung dieser Punkte ist eine Scheidung rechtlich nicht möglich und im Zweifel muss eine Entscheidung durch das Familiengericht getroffen werden.

4.   Was geschieht mit der gemeinsamen Wohnung/ dem gemeinsamen Haus?

Die Frage, wer die Familienwohnung weiter allein oder mit den Kindern bewohnt, ob eine Mietwohnung insgesamt aufgegeben werden soll oder wie die weitere Finanzierung der bisherigen Eigentumswohnung oder des eigenen Hauses erfolgen soll, sollte ebenfalls frühzeitig nach der Trennung geregelt werden.

Zu beachten ist insoweit, dass der Auszug eines Ehegatten nichts an den Eigentumsverhältnissen an einer gemeinsamen Immobilie ändert. Entscheidend ist das, was im Grundbuch eingetragen ist. Dennoch ist kurz- oder mittelfristig zu überlegen wie die gemeinsame Immobilie auseinandergesetzt werden soll, da es meistens nicht im Interesse der Scheidungswilligen liegt, mit dem Partner über ein gemeinsames Haus oder eine gemeinsame Wohnung „verbunden“ zu bleiben. Als erste Möglichkeit kommt der Verkauf der gemeinsamen Immobilie in Betracht. Sämtliche Belastungen, die noch auf der Immobilie liegen werden dabei verrechnet und der restliche Verkaufserlös wird hälftig an beide Partner ausgezahlt. Eine weitere Lösungsmöglichkeit ist die Übertragung der Immobilie auf einen der beiden Ehegatten. Dies setzt jedoch voraus, dass der in der Immobilie verbleibende Ehegatte finanziell in der Lage ist, den anderen „auszuzahlen“. Es besteht darüber hinaus grundsätzlich die Möglichkeit das gemeinsame Haus in zwei selbständige Wohnungen zu teilen und vor dem Notar eine entsprechende Teilungserklärung zu vereinbaren. Könne sich die Ehegatten als Miteigentümer nicht über die gemeinsame Immobilie einigen, bleibt als letzte Option die Teilungsversteigerung an. Die Immobilie wird dann versteigert, wobei hier meist deutlich niedrigere Kaufpreise erzielt werden

Bei einer Mietwohnung/Mietshaus  bleiben auch nach dem Auszug eines Ehegatten beide Eheleute weiterhin im Mietvertrag stehen und sind zur Mietzahlung verpflichtet sind, solange mit dem Vermieter keine anderen Vereinbarung getroffen wird. Die einfachste Lösungsmöglichkeit besteht darin, mit dem Vermieter eine Regelung zu treffen, dass der ausziehende Ehepartner aus dem Mietverhältnis entlassen wird und der verbleibende Ehegatte den Mietvertrag alleine übernimmt. Falls sich der Vermieter und/oder der Ehepartner hinsichtlich einer einvernehmlichen Lösung „quer stellen“, bleibt nur die Möglichkeit gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Stimmt der Ehepartner, der in der Wohnung bleiben möchte, einer Kündigung des gemeinsamen Mietvertrages nicht zu und trägt der Vermieter einer entsprechenden Vertragsänderung mit dem Verbleibenden als alleinigem Mieter nicht mit, kann das Gericht die Zustimmung des Ehegatten ersetzen. Möchte der ausziehende Ehegatte dem Anderen das Verbleiben in der Mietwohnung ermöglichen, beispielsweise auf Wunsch der gemeinsamen Kinder hat er die Möglichkeit den anderen Ehegatten auf Freistellung von den Mietforderungen des Vermieters zu verklagen. Darüber hinaus besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, dass die Ehewohnung einem Ehegatten zur alleinigen Nutzung überlassen wird, nämlich immer dann, wenn eine sog. Unbillige Härte vorliegt, also beispielsweise das Wohl der im Haushalt lebenden Kinder beeinträchtigt ist, oder wenn der andere Ehegatte durch grob rücksichtsloses Verhalten ein gemeinsames Wohnen unzumutbar macht. 

Dies ist der zweite Teil von Zwei zum Thema Die Trennung - was nun? Teil 1 finden Sie hier.


Die Trennung - was nun? | Teil 1

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Hier finden Sie in zwei Artikeln Informationen und Anregungen von unseren Rechtsanwälte zum Thema Familienrecht:  Wie erfolgt die Trennung? | Unterlagen sichern | Konten trennen/eigenes Konto einrichten und im Teil 2 dann: Unterhaltsforderungen sichern | Was passiert mit den gemeinsamen Kindern? | Was geschieht mit der gemeinsamen Wohnung/ dem gemeinsamen Haus?

Dies ist der erste Teil von Zwei zum Thema Die Trennung - was nun? Teil 2 finden Sie hier.

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Die Trennung - was nun?

Eine beabsichtigte Scheidung ist notwendigerweise mit der Einhaltung des so genannten Trennungsjahres verbunden, ohne die eine Scheidung durch das Gericht grundsätzlich nicht möglich ist.

Vielen scheidungswilligen Eheleuten ist dabei häufig nicht bewusst, dass bereits die Trennung juristische Auswirkungen und Konsequenzen mit sich bringt und diese Phase genutzt werden sollte um die Scheidung rechtlich vorzubereiten und später keine „bösen Überraschungen“ zu erleben.

Die folgende Übersicht soll Ihnen einen ersten Überblick über einige der erfahrungsgemäß wichtigsten Maßnahmen im Trennungsjahr verschaffen.

Wie erfolgt die Trennung?

Bevor die Scheidung beim Familiengericht beantragt werden kann, müssen die Ehegatten mindestens ein Jahr getrennt voneinander leben. Erst nach Ablauf dieser Trennungsphase sieht das Gericht die Ehe als gescheitert an.

Voraussetzung für das Getrenntleben ist, dass die häusliche Gemeinschaft zwischen den Ehegatten nicht mehr besteht (sogenannte Trennung von Tisch und Bett). Am einfachsten ist dies möglich, wenn einer der beiden Ehegatten aus der gemeinsamen Ehewohnung auszieht. Die Trennung kann jedoch auch innerhalb der gemeinsamen Ehewohnung erfolgen, wobei allerdings die Lebensbereiche der Ehepartner klar voneinander getrennt sein müssen. Die Noch-Partner müssen in getrennten Räumen übernachten und dürfen keine gegenseitigen Versorgungsleistungen, wie kochen oder Wäsche waschen, mehr erbringen oder gemeinsame Freizeitaktivitäten unternehmen.

Sollte die Trennung nicht einvernehmlich sein und sich ein Partner gegen die Trennung wehren, wird die Zerrüttung der Ehe vom Gericht erst nach Ablauf von drei Jahren angenommen.

Um Streitigkeiten um den Trennungszeitpunkt und daraus folgender Rechtsnachteile zu vermeiden, sollte der Trennungszeitpunkt beweissicher dokumentiert werden, etwa durch eine schriftliche Trennungsmitteilung mit Empfangsbestätigung des Ehepartners oder Zustellbelegs der Post.

Ausnahmsweise ist eine Scheidung ohne Trennungsjahr möglich, wenn die Fortsetzung der Ehe für den betroffenen Ehegatten eine unzumutbare Härte darstellen würde. Das ist beispielsweise der Fall bei massiver körperlicher Gewalt gegenüber dem Ehegatten oder den Kindern.
 

Unterlagen sichern

Im Vorfeld einer Scheidung empfiehlt es sich,  wichtige Unterlagen, aus denen sich das Einkommen und das Vermögen des anderen Ehegatten ergeben zumindest in Kopie zu sichern.

Dazu zählen beispielsweise Gehaltsabrechnungen, Steuererklärungen, Versicherungsverträge, Immobilienkaufverträge, Sparbücher etc., deren  Vorlage vor allem dann notwendig ist, wenn sie Unterhalts- oder Zugewinnansprüche gegenüber dem Ehegatten geltend machen wollen.

Durch die Sicherung dieser Unterlagen stellen sie sicher, dass Nachweise über die Einkommens- und Vermögenssituation Ihres Ehegatten nicht einfach verschwinden und bei der rechtlichen Durchsetzung Ihrer Ansprüche unberücksichtigt bleiben.

Die entsprechende Informationsbeschaffung nach der Trennung über einen Anwalt gestaltet sich weitaus zeit- und kostenintensiver.

 

Konten trennen/eigenes Konto einrichten

Bei einer Trennung steht jedem Ehepartner die Hälfte des gemeinsamen Kontobetrages zu, egal wer welche Einzahlungen in welcher Höhe getätigt hat. Erzielt beispielsweise nur einer der Ehehatten Einkommen, das auf das gemeinsame Konto eingezahlt wird, steht das entsprechende Bankguthaben trotzdem beiden Ehepartnern zur Hälfte zu, sofern nichts anderes zwischen beiden Partnern vereinbart worden ist.

Jeder Ehegatte darf bei einem gemeinsamen Konto also maximal die Hälfte des Guthabens für seinen eigenen Gebrauch abheben. Für den Fall, dass einer der Ehegatten nach der Trennung mehr als die Hälfte des gemeinsamen Kontoguthabens abhebt, muss er zwar dem anderen Ehegatten die Hälfte des Differenzbetrages erstatten. Problematisch wird die Durchsetzung dieses Erstattungsanspruchs allerdings, wenn das zu viel abgehobene Geld bereits ausgegeben wurde und nicht mehr vorhanden ist.

Um eventuelle unberechtigte „Plünderungen“ des anderen Ehegatten zu verhindern, sollte deshalb frühzeitig ein eigenes Konto eingerichtet werden und das hälftige Guthaben des gemeinsamen Kontos auf dieses umgeleitet werden.

Es sollte zudem sichergestellt werden, dass die zukünftigen Gehaltszahlungen auf das eigene Konto erfolgen und etwaige Kontovollmachten des Ehegatten widerrufen werden.

Dies ist der erste Teil von Zwei zum Thema Die Trennung - was nun? Teil 2 finden Sie hier.


Rechtsanwalt Schmidt zum Thema Ablauf und Kosten einer Scheidung | Teil 2

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Rechtsanwalt Schmidt hat am 18.10.2017 auf Einladung der ISUV Kontaktstelle Ludwigshafen (Interessenverband Unterhalt und Familienrecht) im Rahmen eines einstündigen Vortrages über den Ablauf und die Kosten einer Scheidung informiert.

Dies ist die Fortsetzung von Teil 1. Teil 1 finden Sie hier.

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Grundsätzlich wird im Rahmen der Scheidung durch das Gericht auch automatisch über den Versorgungsausgleich mitentschieden, das heißt, die verschieden hohen Rentenanwartschaften bzw. Rentenansprüche, die die Ehepartner während der Ehe erworben haben, werden ausgeglichen  und zwar immer dann, wenn die Ehe länger als 3 Jahre angedauert hat und der Versorgungsausgleich nicht durch Ehevertrag ausgeschlossen wurde (sog. Zwangsverbund).

Die Anwaltsgebühren einer Scheidung richten sich nach dem sog. Verfahrens- bzw. Streitwert. Dieser ist im Falle der Scheidung abhängig vom monatlichen Nettoeinkommen der Ehegatten sowie der Anzahl der auszugleichenden Altersvorsorgen.

Der Verfahrenswert errechnet sich bei der Scheidung nach dem 3- fachen Monatsnettoeinkommen beider Ehegatten multipliziert mit 3. Für den vorliegenden Fall ergibt sich demnach folgende Streitwert- Bzw. Verfahrenswertberechnung: (2.000,00 € + 1.500,00 €) x 3 = 10.500,00 €.

Wird, wie im Beispielsfall, der Versorgungsausgleich im Rahmen des Scheidungsverfahrens durchgeführt, beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 % des dreifachen Nettoeinkommens der Ehegatten. Im Beispielsfall wird jeweils ein Anrecht im Rahmen des Versorgungsausgleichs ausgeglichen, so dass 20 % des Scheidungsstreitwertes (2 x 10 % = 20 %) nochmals hinzugerechnet wird, also ein Betrag in Höhe von 2.100,00 € (20 % von 10.500,00 € = 2.100,00 €).

Damit ergibt sich in dem Beispielsfall ein Gesamtverfahrenswert für die Scheidung sowie das Versorgungsausgleichsverfahren von 10.500 EUR + 2.100 EUR = 12.600 EUR.

Anhand des errechneten Gesamtverfahrenswerts kann sodann im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in festgelegten Tabellen die Höhe Rechtsanwaltsgebühren für einen bestimmten Verfahrenswert abgelesen werden. Das RVG sieht bei einem Verfahrenswert bis zu 13.000,00 € eine einfache Gebühr in Höhe von 604,00 € vor. Im Rahmen des gerichtlichen Scheidungsverfahrens fallen in jedem Fall eine Verfahrensgebühr in Höhe von 1,3 Gebühren und eine Termingebühr in Höhe von 1,2 Gebühren an, also insgesamt 2,5 Gebühren, so dass im Beispielsfall die einfache Gebühr mit 2,5 multipliziert wird und damit Anwaltsgebühren in Höhe von 1.510,00 € anfallen (2,5 x 604 € =  1.510 €). Neben den gesetzlichen Gebühren entstehen im Rahmen eines Scheidungsverfahren zudem Kosten des Rechtsanwalts für Telefon, Porto- und Papierkosten, die als Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 € zu den gesetzlichen Gebühren ebenso hinzugerechnet wird wie die Erhebung der Umsatzsteuer, so dass sich für den Beispielsfall folgende Anwaltsrechnung in Höhe von insgesamt 1.820,70 € ergibt:

Gebührenart | Gebührenhöhe

1,30 Verfahrensgebühr | 785,20 EUR

1,20 Termingebühr | 724,80 EUR

Auslagenpauschale | 20,00 EUR

Zwischensumme | 1.530,00 EUR

19% Umsatzsteuer | 290,70 EUR

Summe | 1.820,70 EUR

Zusammenfassend lässt sich diesem Berechnungsbeispiel entnehmen, dass bei eine einvernehmliche Scheidung bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen der beteiligten Eheleute mit Rechtsanwaltskosten für jeden Ehegatten in Höhe von etwa 1.800,00 € zu rechnen ist. Zu beachten ist insoweit, dass sich mit jedem zusätzlichen Streitgegenstand, der mit der Scheidung entschieden werden soll, beispielsweise Zugewinnausgleichs- oder Unterhaltsansprüche, der Verfahrenswert und damit auch die Rechtsanwaltskosten erhöhen. Die Kosten einer Scheidung sind mithin insbesondere auch abhängig von der Streitkultur und der Kompromissbereitschaft der Eheleute. Zeit, Kosten und Nerven lassen sich sparen, indem im Falle einer einvernehmlichen Scheidung nur ein Ehegatte einen Rechtsanwalt zur Antragstellung beauftragt und der andere Ehegatte diesem Scheidungsantrag zustimmt. Die Zustimmung zum Scheidungsantrag ist im Gegensatz zur Antragstellung nämlich auch ohne Anwalt möglich. Zudem bietet es sich an hinsichtlich der mit der Scheidung verbundenen Folgestreitigkeiten, wie Zugewinnausglich, Hausrat oder Unterhaltsansprüche, frühzeitig eine außergerichtliche Regelung zu finden, etwa in Form einer Trennungs- oder Scheidungsfolgevereinbarung.

Sie haben Fragen zu diesem Thema?
Kontaktieren Sie uns und vereinbaren Sie einen Beratungstermin. 


Rechtsanwalt Schmidt zum Thema Ablauf und Kosten einer Scheidung | Teil 1

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Rechtsanwalt Schmidt hat am 18.10.2017 auf Einladung der ISUV Kontaktstelle Ludwigshafen (Interessenverband Unterhalt und Familienrecht) im Rahmen eines einstündigen Vortrages über den Ablauf und die Kosten einer Scheidung informiert.

Neben der Darstellung der einzelnen „Stationen“ einer Scheidung (Trennungsphase, Antragstellung, Scheidungstermin, Rechtskraft) sowie der mit der Scheidung verbundenen möglichen Folgestreitigkeiten wie etwa dem Zugewinnausgleich, der Zuweisung der Ehewohnung oder des ehelichen Hausrates und etwaigen nachehelichen Unterhaltsansprüchen, erhielten die Zuhörer einen Überblick darüber, mit welchen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten im Falle einer Trennung und Scheidung zu rechnen ist und hilfreiche Tipps zu einer möglichen Kostenreduzierung, beispielsweise durch den Abschluss einer Scheidungsfolgevereinbarung, die Beantragung von Verfahrenskostenhilfe oder die eventuelle Beauftragung nur eines Anwaltes.

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Exemplarisch wurde  im Rahmen des Vortrages unter anderem die Berechnung der Rechtsanwaltskosten an dem Beispiel einer einvernehmlichen Scheidung zweier Ehegatten besprochen. Der Ehegatte verdiente in dem Beispielsfall monatlich 2.000,00 € netto und die Ehefrau verfügte über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.500,00 €. Darüber hinaus wurde unterstellt, dass beide Ehegatten während der Ehezeit in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben.

Erfahren Sie mehr zu diesem Thema in Teil 2