Rechtsanwalt Schmidt zum Thema Ablauf und Kosten einer Scheidung | Teil 2

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Rechtsanwalt Schmidt hat am 18.10.2017 auf Einladung der ISUV Kontaktstelle Ludwigshafen (Interessenverband Unterhalt und Familienrecht) im Rahmen eines einstündigen Vortrages über den Ablauf und die Kosten einer Scheidung informiert.

Dies ist die Fortsetzung von Teil 1. Teil 1 finden Sie hier.

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Grundsätzlich wird im Rahmen der Scheidung durch das Gericht auch automatisch über den Versorgungsausgleich mitentschieden, das heißt, die verschieden hohen Rentenanwartschaften bzw. Rentenansprüche, die die Ehepartner während der Ehe erworben haben, werden ausgeglichen  und zwar immer dann, wenn die Ehe länger als 3 Jahre angedauert hat und der Versorgungsausgleich nicht durch Ehevertrag ausgeschlossen wurde (sog. Zwangsverbund).

Die Anwaltsgebühren einer Scheidung richten sich nach dem sog. Verfahrens- bzw. Streitwert. Dieser ist im Falle der Scheidung abhängig vom monatlichen Nettoeinkommen der Ehegatten sowie der Anzahl der auszugleichenden Altersvorsorgen.

Der Verfahrenswert errechnet sich bei der Scheidung nach dem 3- fachen Monatsnettoeinkommen beider Ehegatten multipliziert mit 3. Für den vorliegenden Fall ergibt sich demnach folgende Streitwert- Bzw. Verfahrenswertberechnung: (2.000,00 € + 1.500,00 €) x 3 = 10.500,00 €.

Wird, wie im Beispielsfall, der Versorgungsausgleich im Rahmen des Scheidungsverfahrens durchgeführt, beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 % des dreifachen Nettoeinkommens der Ehegatten. Im Beispielsfall wird jeweils ein Anrecht im Rahmen des Versorgungsausgleichs ausgeglichen, so dass 20 % des Scheidungsstreitwertes (2 x 10 % = 20 %) nochmals hinzugerechnet wird, also ein Betrag in Höhe von 2.100,00 € (20 % von 10.500,00 € = 2.100,00 €).

Damit ergibt sich in dem Beispielsfall ein Gesamtverfahrenswert für die Scheidung sowie das Versorgungsausgleichsverfahren von 10.500 EUR + 2.100 EUR = 12.600 EUR.

Anhand des errechneten Gesamtverfahrenswerts kann sodann im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in festgelegten Tabellen die Höhe Rechtsanwaltsgebühren für einen bestimmten Verfahrenswert abgelesen werden. Das RVG sieht bei einem Verfahrenswert bis zu 13.000,00 € eine einfache Gebühr in Höhe von 604,00 € vor. Im Rahmen des gerichtlichen Scheidungsverfahrens fallen in jedem Fall eine Verfahrensgebühr in Höhe von 1,3 Gebühren und eine Termingebühr in Höhe von 1,2 Gebühren an, also insgesamt 2,5 Gebühren, so dass im Beispielsfall die einfache Gebühr mit 2,5 multipliziert wird und damit Anwaltsgebühren in Höhe von 1.510,00 € anfallen (2,5 x 604 € =  1.510 €). Neben den gesetzlichen Gebühren entstehen im Rahmen eines Scheidungsverfahren zudem Kosten des Rechtsanwalts für Telefon, Porto- und Papierkosten, die als Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 € zu den gesetzlichen Gebühren ebenso hinzugerechnet wird wie die Erhebung der Umsatzsteuer, so dass sich für den Beispielsfall folgende Anwaltsrechnung in Höhe von insgesamt 1.820,70 € ergibt:

Gebührenart | Gebührenhöhe

1,30 Verfahrensgebühr | 785,20 EUR

1,20 Termingebühr | 724,80 EUR

Auslagenpauschale | 20,00 EUR

Zwischensumme | 1.530,00 EUR

19% Umsatzsteuer | 290,70 EUR

Summe | 1.820,70 EUR

Zusammenfassend lässt sich diesem Berechnungsbeispiel entnehmen, dass bei eine einvernehmliche Scheidung bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen der beteiligten Eheleute mit Rechtsanwaltskosten für jeden Ehegatten in Höhe von etwa 1.800,00 € zu rechnen ist. Zu beachten ist insoweit, dass sich mit jedem zusätzlichen Streitgegenstand, der mit der Scheidung entschieden werden soll, beispielsweise Zugewinnausgleichs- oder Unterhaltsansprüche, der Verfahrenswert und damit auch die Rechtsanwaltskosten erhöhen. Die Kosten einer Scheidung sind mithin insbesondere auch abhängig von der Streitkultur und der Kompromissbereitschaft der Eheleute. Zeit, Kosten und Nerven lassen sich sparen, indem im Falle einer einvernehmlichen Scheidung nur ein Ehegatte einen Rechtsanwalt zur Antragstellung beauftragt und der andere Ehegatte diesem Scheidungsantrag zustimmt. Die Zustimmung zum Scheidungsantrag ist im Gegensatz zur Antragstellung nämlich auch ohne Anwalt möglich. Zudem bietet es sich an hinsichtlich der mit der Scheidung verbundenen Folgestreitigkeiten, wie Zugewinnausglich, Hausrat oder Unterhaltsansprüche, frühzeitig eine außergerichtliche Regelung zu finden, etwa in Form einer Trennungs- oder Scheidungsfolgevereinbarung.

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