Anstieg bei Impfschäden wirft wichtige Fragen auf

Der Anstieg angeblicher Corona-Impfschäden hat besorgniserregende Ausmaße angenommen, wie der Bericht von Christoph Hämmelmann aufzeigt. Allein in Rheinland-Pfalz sind mittlerweile mehr als 400 Meldungen von Menschen eingegangen, die dauerhafte Gesundheitsprobleme auf ihre Corona-Impfung zurückführen. Im Vergleich dazu wurden in den Jahren vor der Pandemie jährlich nur neun Personen registriert, die einen Impfschaden geltend machten. Die "Querdenker"-Fraktion könnte sich von diesen Zahlen bestätigt fühlen und die Sicherheit der Corona-Impfung in Frage stellen. Allerdings ist hierbei zu beachten, dass jede Impfung, ähnlich wie ein medizinischer Eingriff, ein gewisses Risiko birgt. Von Anfang an war klar, dass es vereinzelt Impfschäden geben könnte. In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass in kürzester Zeit eine außergewöhnlich große Anzahl von Menschen geimpft wurde, und gleichzeitig wurde intensiv über die Risiken von Impfungen diskutiert. Daher ist es nicht verwunderlich, dass eine erhöhte Anzahl von Menschen Gesundheitsprobleme mit ihrer Immunisierung in Verbindung bringt. Allerdings bleibt offen, wie oft dieser Zusammenhang tatsächlich belegbar ist. Rechtsanwalt Jan Schabbeck vertritt in dieser Angelegenheit als Anwalt Personen, die ihre gesundheitlichen Probleme auf die Corona-Impfung zurückführen.

Den vollständigen Artikel können Sie auf der Webseite der RHEINPFALZ lesen:  

https://www.rheinpfalz.de/politik/rheinland-pfalz_artikel,-corona-impfsch%C3%A4den-was-bei-den-zahlen-zu-bedenken-ist-_arid,5496556.html

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AuthorJan Schabbeck

Neue Pflegetalk-Folge: Einblicke in die Zukunft der Pflegebranche mit Boris Velter

Wir freuen uns, Ihnen einen exklusiven Einblick in unsere neueste Pflegetalk-Sendung vom 18.8.23 zu geben! In dieser hochkarätigen Diskussionsrunde haben wir wichtige Themen rund um die Krankenhausreform und die Pflegebranche beleuchtet.

2. WEBINAR ZUR IMPFPFLICHT - VON PROFIS FÜR PROFIS

"EINRICHTUNGSBEZOGENE IMPFPFLICHT UND IHRE UMSETZUNG"

Pflegefachpersonen, die unter anderem in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder ambulanten Diensten tätig sind, müssen ihrem Arbeitgeber bis zum 15. März 2022 einen Nachweis über eine abgeschlossene Impfung, einen Genesenennachweis oder ein ärztliches Attest, dass sie nicht geimpft werden können, vorlegen. Die Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt zu informieren, wenn die Nachweise nicht fristgerecht vorgelegt werden oder Zweifel an der Echtheit oder Richtigkeit der vorgelegten Nachweise bestehen. Das Gesundheitsamt kann infolgedessen die Beschäftigung in – oder den Zutritt zu – den Einrichtungen, in den die Nachweispflicht gilt, untersagen. Ab dem 16. März 2022 ist somit ohne Vorlage eines entsprechenden Nachweises keine Aufnahme der Tätigkeit in den betroffenen Einrichtungen mehr durchsetzbar und die daraus möglicherweise entstehenden Auswirkungen können für die Betroffenen weitreichende Folgen haben.

Welche arbeitsrechtlichen Folgen dieses Gesetz für beruflich Pflegende jedoch mit sich bringen wird und wie es in den Einrichtungen umzusetzen ist, erläutern Jan P. Schabbeck (Fachanwalt für Medizinrecht) und Thorsten Müller (Dipl. Pflegewirt). Die Moderation übernimmt Andrea Bergsträßer, Vizepräsidentin der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz, am:

  • Mittwoch, den 16.02.2022 von 16:00 Uhr bis 17:00 Uhr

Unter folgendem Link können Sie sich am 16. Februar 2022 in das Webinar einwählen: https://us02web.zoom.us/j/82462183078

Viele weitere Antworten auf wichtige Fragen in Bezug auf die einrichtungsbezogene Impfpflicht finden Sie außerdem unter www.zusammengegencorona.de

Das vergangene Webinar vom 19.01.2022 können Sie sich hier ansehen:

Heute in der Rheinpfalz. »Pflegefachkräfte werden mit Angst großgezogen«, sagt Pflegewirt Thorsten Müller. Er hat gemeinsam mit Rechtsanwalt Jan P. Schabbeck der VSZ Rechtsanwälte ein Fachbuch geschrieben.

Hier gehts zum Artikel: https://www.rheinpfalz.de/lokal/ludwigshafen_artikel,-was-erlaubt-ist-rechtliche-fallstricke-in-der-pflege-_arid,5278630.html?reduced=true

Hier gehts zum Buch: https://www.medhochzwei-verlag.de/Shop/ProduktDetail/praxishandbuch-pflegerecht-buch-978-3-86216-461-5

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AuthorHolger Lehmann

RA Schabbeck vertritt Spitzenmediziner der Stadtklinik

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Wie die Rheinpfalz berichtete wird im Rechtsstreit zwischen der Stadt Frankenthal und einem Spitzenmediziner der Stadtklinik das Arbeitsgericht Ludwigshafen entscheiden müssen, ob die im Januar gegen den Arzt ausgesprochene fristlose Kündigung ausreichend begründet und damit wirksam ist. Der in solchen Verfahren vorgeschriebene Gütetermin brachte am Mittwoch keine Einigung zwischen den Parteien.


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AuthorJan Schabbeck

RA Schabbeck und Thorsten Müller, Dipl. Pflegewirt kommentieren in der aktuellen Ausgabe der Pflege Zeitschrift

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In Zeiten der SARS-CoV-2-Pandemie engagieren sich Pflegende noch stärker als sonst. Doch welche Auswirkungen hat es, wenn Pflegefachpersonen trotz Symptomen und Kontakts mit Dritten aus Risikogebieten die Arbeit aufnehmen? Lesen Sie mehr in der Pflege Ausgabe 05.2020

Praxishandbuch Pflegerecht
ist Buchtipp des Monats im Magazin der Landespflegekammer

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Blick ins Magazin

Hätten Sie gedacht, dass sich fast die Hälfte aller Pflegefachpersonen in punkto Reanimation als Laien einstufen? Dabei müssten alle in der Pflege Beschäftigten Wiederbelebungsmaßnahmen sicher beherrschen - schließlich passieren die meisten Notfälle nicht in der Notaufnahme oder auf der Intensivstation, sondern auf den peripheren Stationen wie der Inneren Medizin und der Geriatrie.

INFOS ZUM BUCH

Müller/Schabbeck

Praxishandbuch Pflegerecht

Erscheint September 2018. Ca. 400 Seiten. 59,99 EUR. Broschur.
ISBN 978-3-86216-461-5
e-book: ISBN 978-3-86216-462-2

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Stehen Pflegekräfte permanent mit einem Bein im Gefängnis? Diese provokante Frage thematisieren die Autoren an vielen Stellen dieses praxisorientierten Buches. Sie widmen sich allen rechtlichen Feldern in der Pflege, wie z. B. Arbeitsrecht, Haftung, Delegation, Strafrecht, Medizinproduktegesetz, Arzneimittelrecht und Betäubungsmittelgesetz. Dabei wird immer wieder deutlich, dass Pflegekräfte überflüssige und zum Teil auch große Gefahren eingehen, wenn sie sich nicht um die rechtlichen Dimensionen ihres Berufs kümmern. In vielen Punkten entwarnen die Autoren aber auch und machen deutlich, dass das Gefängnis kein häufiges Szenario ist.

Auch Themenbereiche wie Auseinandersetzungen mit den Kostenträgern, betriebswirtschaftliche Grundlagen, Kooperationen im Gesundheitswesen, Pflegekammern, Datenschutz und Versicherungen werden realitätsnah behandelt. Es kann zum Beispiel ordentlich ins Geld gehen, wenn man sich als Pflegekraft über Versicherungen nicht ordentlich informiert.

Das Werk vermittelt einen schnellen Überblick zu den typischen juristischen Fragen im Pflegealltag. Es wendet sich an Pflegekräfte im ambulanten und stationären Bereich, Führungskräfte und Dozenten in der Pflege.

Die Autoren: Thorsten Müller und Jan P. Schabbeck sind seit Jahrzehnten mit dem Thema Pflegerecht in der Lehre und in der Beratung im Gesundheitswesen unterwegs. Es gibt wahrscheinlich keine Frage, die ihnen noch nicht gestellt wurde. Die Autoren lassen den Leser dieses Werkes von ihrem reichen Erfahrungsschatz profitieren.


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Der Bundesverband Medizintechnologie e. V. (BVMed) ist die Interessenvertretung von Industrie- und Handelsunternehmen des Medizinprodukte- und Medizintechnikbereichs in Deutschland.

In ihr sind über 230 Unternehmen verbunden. Der BVMed beschäftigt sich als Wirtschaftsverband mit allen Fragen rund um Medizinprodukte, insbesondere auch bezüglich Gesetzen, Richtlinien und Standards.

Rechtsanwalt Jan P. Schabbeck freut sich, dass er vom BVMed gelistet wird als Anwalt, der sich mit den Themen Gesundheit, Medizintechnik und Compliance beschäftigt und somit künftig zwei Vertreter aus Rheinland-Pfalz aufgeführt sind:

www.bvmed.de/de/recht/healthcare-compliance/adressverzeichnis-rechtsanwaelte-sortiert-nach-bundeslaendern


Müller/Schabbeck

Praxishandbuch Pflegerecht

Erscheint September 2018. Ca. 400 Seiten. 59,99 EUR. Broschur.
ISBN 978-3-86216-461-5
e-book: ISBN 978-3-86216-462-2

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Stehen Pflegekräfte permanent mit einem Bein im Gefängnis? Diese provokante Frage thematisieren die Autoren an vielen Stellen dieses praxisorientierten Buches. Sie widmen sich allen rechtlichen Feldern in der Pflege, wie z. B. Arbeitsrecht, Haftung, Delegation, Strafrecht, Medizinproduktegesetz, Arzneimittelrecht und Betäubungsmittelgesetz. Dabei wird immer wieder deutlich, dass Pflegekräfte überflüssige und zum Teil auch große Gefahren eingehen, wenn sie sich nicht um die rechtlichen Dimensionen ihres Berufs kümmern. In vielen Punkten entwarnen die Autoren aber auch und machen deutlich, dass das Gefängnis kein häufiges Szenario ist.

Auch Themenbereiche wie Auseinandersetzungen mit den Kostenträgern, betriebswirtschaftliche Grundlagen, Kooperationen im Gesundheitswesen, Pflegekammern, Datenschutz und Versicherungen werden realitätsnah behandelt. Es kann zum Beispiel ordentlich ins Geld gehen, wenn man sich als Pflegekraft über Versicherungen nicht ordentlich informiert.

Das Werk vermittelt einen schnellen Überblick zu den typischen juristischen Fragen im Pflegealltag. Es wendet sich an Pflegekräfte im ambulanten und stationären Bereich, Führungskräfte und Dozenten in der Pflege.

Die Autoren: Thorsten Müller und Jan P. Schabbeck sind seit Jahrzehnten mit dem Thema Pflegerecht in der Lehre und in der Beratung im Gesundheitswesen unterwegs. Es gibt wahrscheinlich keine Frage, die ihnen noch nicht gestellt wurde. Die Autoren lassen den Leser dieses Werkes von ihrem reichen Erfahrungsschatz profitieren.


Alles §§ 299 a/b StGB
oder ist da noch was?

Sonderrechtsparagraphen §§ 299 a/b des StGB bergen größere Risiken als das Antikorruptionsgesetz

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Neue Veröffentlichung zur Entscheidung des Bundesgerichtshofes: in der Ausgabe 5/2017 der „MTD“ wird der Frage nachgegangen, wann die Bestrafung wegen Betrugs oder Untreue droht. Das Autorenduo Schabbeck/Müller beschreibt, warum zu der Auffassung gelangt, dass die beiden neuen Sonderrechtsparagraphen §§ 299 a/b des StGB größere Risiken bergen als das Antikorruptionsgesetz.

Hier finden Sie den ganzen Artikel als PDF


Wirbel um Arzt-Verträge

Die fristlose Kündigung von Kooperationsvereinbarungen durch SLK wirft Fragen auf

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Interview der Heilbronner Stimme u.a. mit RA Schabbeck, VSZ Rechtsanwälte | Redakteurin Valerie Blass

Kurz vor Weihnachten hat die
SLK-Kliniken Heilbronn
GmbH 18 Kooperationsverträge
mit niedergelassenen Fachärzten
aus der Region fristlos gekündigt
beziehungsweise für unwirksam
erklärt. Die Begründung wirkt
brisant: SLK nimmt in einem der
Schreiben Bezug auf § 299a und
 

§ 299b Strafgesetzbuch, bei denen es um Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitwesen geht – also beispielsweise die „Zuführung von Patienten“, wie es im Gesetz heißt – gegen Gewährung eines Vorteils. Haben niedergelassene Ärzte also Patienten an eine bestimmte SLK-Klinik zugewiesen und dort behandelt, ohne dass es dafür einen hinreichenden Grund gab? Und haben sie dafür ein Entgelt oder andere Vorteile erhalten? Das ist auch laut Ärztlicher Berufsordnung verboten. „Anhaltspunkte für nicht gesetzeskonforme Vertragsgestaltungen bestehen nicht“, teilt der Heilbronner Oberbürgermeister Harry Mergel, Aufsichtsratsvorsitzender der SLK-Kliniken, auf Anfrage mit.

Eine Sprecherin der Staatsanwaltschaft Heilbronn bestätigt: Es gebe keine Ermittlungen in diesem Zusammenhang gegen SLK. Verspätetes Handeln Ein Anwalt für Medizinrecht, dem unsere Redaktion die beiden Schreiben vorgelegt hat, kommt jedoch zu dem Schluss: „Es ergibt sich meiner Meinung nach offensichtlich, dass man in der Vergangenheit rechtswidrige Verträge abgeschlossen hat, die gegen § 31 Abs. 1 Berufsordnung Ärzte verstoßen haben.“ Er meint: Die
SLK-Verantwortlichen reagierten nun auf die Einführung des Straftatbestandes – dieser gilt seit Juni 2016 – weil sie rechtliche Konsequenzen fürchteten. Diese habe es indes schon vorher gegeben, sie seien aber offenbar nicht bekannt gewesen. Fazit: „Das ist meiner Meinung
nach kein Ruhmesblatt.“ Björn Gatzer von der Verbraucherzentrale in Karlsruhe erklärt, welcher Schaden durch Missbrauch bei dieser Art von Kooperationsverträgen drohen kann: „Die Fallpauschalen, die eine Klinik für einen Eingriff bekommt, sind in ihrer genauen Höhe vorgegeben.“ Hüft-Endoprothesen würden zum Beispiel mit knapp 10 000 Euro vergütet.
Wenn der Anteil des Kooperationsarztes höher sei als angemessen, würden die öffentlichen Kassen über Gebühr belastet. Gatzer: „Es bleibt weniger Geld für das Krankenhaus, bei einem kommunalen Träger muss die Kommune also mehr zuschießen. Das ist ein Schaden
für die Allgemeinheit.“ An dem Kooperationsmodell beteiligte Ärzte sind sich indes sicher, dass ihre Verträge absolut rechtskonform sind, das hätten sie bereits mit Inkrafttreten von Paragraf 299 prüfen lassen. Manche Insider deuten das SLKVorgehen daher als Versuch, Ärzte aus Kooperationen herauszudrängen oder deren Konditionen mit neuen Verträgen zu drücken. SLK
möchte die Kooperationen indes fortsetzen, das teilt die Pressestelle auf Anfrage mit – und zwar „zeitnah“ und in „angepasster Form“.