Rechtsanwalt Schabbeck referiert zu Arzthaftung in Praxis und Klinik – Fallbesprechungen
Jan Schabbeck, RA Ludwigshafen
Link zur Veranstaltung: http://urologengespraeche.docdeck.de
Rechtsanwalt Schabbeck referiert zu Arzthaftung in Praxis und Klinik – Fallbesprechungen
Jan Schabbeck, RA Ludwigshafen
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Beim Abnahmeprotokoll muss stets sorgsam überprüft werden, ob alles seine Richtigkeit hat. In dem entschiedenen Fall war es so, dass ein Mitarbeiter des Auftraggebers das Abnahmeprotokoll „im Auftrag“ bzw. mit „i.A.“ unterzeichnet hatte. Der Mitarbeiter des Auftraggebers bringt hierdurch zum Ausdruck, dass er für den Inhalt des Abnahmeprotokolls keinerlei Verantwortung übernehmen wird.
Die Abnahme erfolgt in einem solchen Fall erst durch die Bestätigung oder die Abnahmeerklärung des Auftraggebers. Auf eine Abnahmeerklärung, welche „im Auftrag“ unterschrieben wurde, können Sie sich also nicht verlassen. Es kann gut sein, dass der Auftraggeber diese im Nachgang nochmals überarbeitet oder Einwendungen gegen Abnahme erhebt.
Gerade im Bereich der Handwerker besteht regelmäßig ein Problem. Sie müssen zuerst Ihre Arbeit erbringen, bevor Sie dafür bezahlt werden. Was nun wenn der Auftraggeber einfach nicht zahlt?
Beispielsweise Sie sind der Fliesenleger und haben für Ihren Kunden das Badezimmer gefliest. Hierfür haben Sie Ihrem Kunden eine Rechnung in Höhe von 5.000,- € gestellt. Diese Rechnung bezahlt Ihr Kunde auch nach mehrfacher Aufforderung nicht.
Meistens ist es an dieser Stelle schon zu spät und Sie können hier nur noch gerichtlich dagegen vor gehen.
(OLG Hamm vom 03.12.2020, Az.: 24 U 14/20)
Beim Hausbau muss man sich mit allerlei Fragen rumschlagen, mit denen man im Zweifel vorher noch nie zu tun hatte. Daher wird die Planung üblicherweise in die Hände von erfahrenen Architekten gelegt.
Allerdings ist auch hier Vorsicht geboten. Eine unsachgemäße Planung kann schnell dazu führen, dass der Auftraggeber auf einem Teil, der für die Beseitigung erforderlichen Kosten, sitzen bleibt.
Der Entscheidung des OLG Hamm lag eine Klage eines Auftraggebers zugrunde. Wegen behaupteter Mängel , sowie Fehlern in der Planung verlangte er eine Erstattung eines Geldbetrages, sowie einen Vorschuss. Das Gericht hat dem Kläger grundsätzlich Recht gegeben. Allerdings wurden hier die fehlerhafte Planung seines Architekten mit berücksichtigt, so dass er in diesem Fall ¼ weniger verlangen konnte, als wenn der Architekt alles ordnungsgemäß geplant hätte.
Das klägerische Anwesen war mit einem sogenannten Warmdach ausgestattet. Ein Warmdach ist ein einschaliges, nicht belüftetes Flachdach und ist die am häufigsten verwendete Dachform hierzulande.
Nun war es so, dass der Architekt nicht detailliert genug geplant hatte welcher Werkunternehmer welche Anschlussarbeiten an den Fensterbereichen hätte vornehmen müssen. Diese sind bei einem Warmdach besonders anfällig, da bei unsachgemäßen Arbeiten leicht ein Feuchtigkeitsschaden entstehen kann.
Es reicht in einem solchen Fall gerade nicht aus, dass der Architekt darauf verweist, dass die Arbeiten durch einen erfahrenen Handwerker durchzuführen sind. Insbesondere dann nicht, wenn mehrere Unternehmer an dieser anfälligen Stelle tätig sind. Hier ist der Architekt gehalten eine Detailplanung zu erstellen, so dass klar ist welcher Unternehmer welche Arbeiten auszuführen hat. Hat der Architekt eine solche Detailplanung nicht durchgeführt, ist dies für den Auftraggeber mit Nachteilen verbunden.
In diesem Fall war das Gericht der Auffassung, dass die fehlerhafte Planung des Architekten mit 25 % ins Gewicht fällt. Hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass die eingesetzten Unternehmer trotz der fehlenden Detailplanung hätten erkennen müssen, dass vorliegend erhebliche Fehler durch den an dieser Stelle jeweils vorher tätigen Unternehmer verursacht wurden. Beispielsweise wurde keine Abdichtungsfolie verwendet und diese wurde auch nicht bis an den Fensterrahmen geführt und dort dauerhaft fixiert.
Es ist also nicht auszuschließen, dass in anderen Konstellationen auch mal ein höherer Anteil gerechtfertigt sein kann.
Für den Auftraggeber gilt daher: Achten Sie bei der Planung eines Warmdaches darauf, dass Ihr Architekt Ihnen eine detaillierte Planung überlässt. Andernfalls kann es sein, dass Sie einen Teil der für die Beseitigung der Mängel erforderlichen Kosten nicht von den ausführenden Unternehmern verlangen können.
Für den Architekten gilt: Planen Sie insbesondere bei Warmdächern an den sensiblen Schnittstellen äußerst sorgsam. Ansonsten besteht die Gefahr, dass Sie einen Teil der Kosten für die Beseitigung der Mängel selbst zu tragen haben.
„wie in der RheinPfalz vom 1.8.2020 zu lesen“
Ende 2016 erwarben die Technischen Werke Ludwigshafen, TWL, einen Teil des Hallenbads Nord und begannen 2017 mit dem Umbau des unter Denkmalschutz stehenden, geschichtsträchtigen Gebäudes in der Pettenkofer Straße in Ludwigshafen-Friesenheim. Inzwischen ist das Gebäude im Besitz der Freischwimmer GmbH, einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft von TWL, die in dem bereits fertiggestellten Foyer und rechten Flügel des ehemaligen Hallenbads ein Seminar- und Kulturzentrum betreibt.
Für den linken Gebäudeflügel wurden Mieter gesucht „Wir sind sehr glücklich darüber, mit der Kanzlei VSZ Schabbeck und Partner einen langfristigen Mieter für das untere Geschoss gewonnen zu haben, dessen gesellschaftliches und kulturelles Engagement sich außerdem mit dem der Freischwimmer GmbH ergänzt,“ betont Dieter Feid, Kaufmännischer Vorstand von TWL. Der Mietvertrag für die rund 420 qm großen Räumlichkeiten wurde zunächst für zehn Jahre geschlossen. Die Kanzlei plant mit ihren 15 Mitarbeitern zum 1. Januar 2021 umzuziehen.
Für den namensgebenden Partner der VSZ Rechtsanwälte, Rechtsanwalt Jan P. Schabbeck, ist der Umzug ganz explizit ein klares Bekenntnis zu Ludwigshafen, einer Stadt, in der die Kanzlei und er sich sehr wohl fühlen. „Wir sind zudem vom Erhalt der großartigen Architektur und vom Nutzungskonzept als Innovations- und Kulturzentrum in Kombination mit einer eingesessenen Rechtsanwaltskanzlei als Ankermieter überzeugt. Die sehr gute Anbindung durch die öffentlichen Verkehrsmittel, eine gute Parkplatzsituation sowie großzügige Räumlichkeiten bedeuten am neuen Standort aber auch für unsere Mandanten eine deutliche Verbesserung“, so Jan P. Schabbeck.
Die Möglichkeit, eigene Veranstaltungen in dem sehenswerten Ambiente durchführen zu können, hat ein Übriges dazu getan, sich für den Standort zu entscheiden. „Die Art und Weise, wie das Alte erhalten und bei gleichzeitiger topmoderner Infrastruktur in Szene gesetzt wird, macht das Objekt zu etwas, das perfekt zu uns passt“ pflichtet ihm der Verkehrsrechtler Karsten Mühlsteph, ebenfalls Partner der Kanzlei, bei.
Die Tradition der VSZ Rechtsanwälte, regelmäßig Ludwigshafener Künstler in den Kanzleiräumen auszustellen, wird man sicherlich nicht nur aufrechterhalten, sondern ausweiten. Hierbei zählt die 1990 gegründete Kanzlei auch künftig auf die Zusammenarbeit mit Kultureinrichtungen aus der Region.
Soziales, gesellschaftspolitisches und kulturelles Engagement sind ihr seit drei Jahrzehnten wichtig. Sie unterstützt zahlreiche Vereine, Fördervereine und kulturelle Veranstaltungen vom Insellauf bis hin zu Kunstausstellungen – ebenso wie die Ausstellung „gegen das Vergessen“, die mit Startfinanzierung der VSZ Rechtsanwälte und mit Bundespräsident Frank Walter Steinmeier als Schirmherrn weltweit auf Tour ist.
Rechtsanwalt Schabbeck stellt dar, welche rechtlichen Aspekte er im Zusammenhang mit der neuen Telematik seitens der KV sieht und weist darauf hin, dass ggf. auch ein Blick über den Tellerrand notwendig ist. Dabei weist er insbesondere auf die beiden Themenbereiche Datenschutz und haftungsrechtliche Aspekte hin.
“Seit dem Eid des Hippokrates sei Datenschutz in Form der ärztlichen Schweigepflicht anerkanntermaßen ein wichtiger Aspekt der Tätigkeit. ”
Bezüglich des Datenschutzes stellte Schabbeck zunächst klar, dass Mediziner grundsätzlich die Erfinder des Datenschutzes seien. Seit dem Eid des Hippokrates sei Datenschutz in Form der ärztlichen Schweigepflicht anerkanntermaßen ein wichtiger Aspekt der Tätigkeit. Rechtliche Probleme entstünden im hier vorliegenden Kontext vor allem dann, wenn mehrere Ärzte zusammenarbeiten, die nicht in der gleichen Einrichtung tätig sind.
Dies, so Schabbeck, sei immer wieder ein Grund für rechtliche Auseinandersetzungen. Während einiges dafür spricht, dass durch das Verhalten der Patienten oder auch die Berufsordnung der Ärzte eine Entbindung von der Schweigepflicht dahingehend bestehen könnte, dass Ärzte anderen Ärzten gegenüber durchaus Erkenntnisse austauschen könnten, so steht dem jedenfalls der § 73 Abs. 1 b SGB V entgegen, wonach in der Kommunikation zwischen Hausärzten und anderen Leistungserbringern immer ausdrückliche Zustimmung notwendig sei. Wie und in welchem Rahmen diese einzuholen ist, war Inhalt der weiteren Ausführungen des Medizinrechtlers.
Konkret auf die neuen Elemente des Notfalldatenmanagements, der elektronischen Medikamentation und der Kommunikation im Gesundheitswesen (KIM) angewandt, würden die vorliegenden Grundsätze dazu führen, dass die Erfassung und Speicherung sowie der Zugriff auf die Daten der Zustimmung bedürfen. Allerdings kann im Notfalldatenmanagement immer auf die Daten zugegriffen werden, es sei denn, was der absolute Ausnahmefall ist, ein Patient hat dem ausdrücklich widersprochen.
Etwas problematischer sah Schabbeck die Möglichkeit der neuen Kommunikation im Gesundheitswesen (KIM). Nach seiner Auffassung verpflichtet die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) dazu, den sichersten Weg der Kommunikation zu verwenden. KIM sei insofern nach den Vorstellungen des Gesetzgebers sicherer als verschlüsselte E-Mails, sodass der neuen Kommunikationsmöglichkeit der Vorrang gegeben werden dürfte. Eine Versendung auch verschlüsselter E-Mails könnte insofern nach Auffassung von Schabbeck künftig zu Schwierigkeiten mit dem Datenschutz führen.
Bezüglich der elektronischen Patientenakte und der Möglichkeit des Einblicks des Arztes in die Dokumentation des Patienten wies Schabbeck darauf hin, dass die DSVGO grundsätzlich zur Datensparsamkeit anhält. Dies führt dazu, dass die vollständige Übernahme von Patientenakten, die der Patient zur Verfügung stellt, in die eigene EDV nicht zulässig ist. Da aber insofern eine Übernahme von Patientendaten in die eigene EDV zumindest dann notwendig würde, wenn die Weiterbehandlung darauf basieren würde, wies Schabbeck auf ein Dilemma hin. Hier müssten die Daten gefiltert in die eigene Akte übernommen werden. Grund für die Filterungsvorschrift ist wiederum der Grundsatz der Datensparsamkeit. Grund für die Notwendigkeit der Speicherung in der eigenen EDV sind einerseits die Vorschriften zur Patientendokumentation und insbesondere die Problematik der Beweislastumkehr bei Behandlungsfehlern bei nicht ausreichender Dokumentation. Im Zweifel müsse der Arzt auch ohne die Möglichkeit der elektronischen Patientenakte nachweisen, dass die entsprechende Dokumentation vorlag.
Zum Themenbereich Haftung führte Schabbeck aus, dass eine Verletzung der fachlichen Standards schon einen Behandlungsfehler darstellen. Dabei würde der fachliche Standard durch den Bundesgerichtshof so definiert, dass es sich hierbei um Behandlungen handele, die von einem gewissenhaften und aufmerksamen Maß aus berufsfachlicher Sicht des eigenen Fachbereichs vorausgesetzt und erwartet werden können. Mit anderen Worten: was man vom ordentlich arbeitenden Kollegen erwartet, das ist der fachliche Standard.
“[...] was man vom ordentlich arbeitenden Kollegen erwartet, das ist der fachliche Standard.”
Im Zusammenhang mit der Telematik würde sich also die Frage stellen, ob die Anwendung der Telematik zum Standard der Medizin gehören würde. Wäre dies zu bejahen, so wäre eine Nichtanwendung der Telematik ein Verstoß gegen den ärztlichen Standard. Dies würde in der Folge dazu führen, dass der Patient ggf. auch über die Anwendung der Telematik zu informieren wäre, also hier eine Aufklärungsverpflichtung bestünde.
Schabbeck diskutierte in der Folge die Frage der Standardverletzung im Zusammenhang mit den Notfalldaten und dem Medikamentenplan und kam insofern zum Ergebnis, dass beim Facharzt jedenfalls dann, wenn sich ein spezifisches, aus seinem Behandlungsbereich resultierendes besonderes Risiko für Wechselwirkungen von Medikamenten oder für Besonderheiten bei der Notfallbehandlung ergibt, der Arzt aktiv auf den Patienten zugehen und den Patienten darüber aufklären müsse, dass die entsprechende Behandlungsmöglichkeit existiert.
Bei der elektronischen Patientenakte sah Schabbeck diese Verpflichtung der Ärzte deshalb weniger dringend, weil zumindest hier dem Gesetzgeber in diesem Zusammenhang vorschwebte, dass die elektronische Patientenakte öffentlich bekannt gemacht werden sollte und so davon auszugehen wäre, dass Patienten nicht aktiv über die Möglichkeit aufgeklärt werden müssen.
Zudem sei auch der medizinische Vorteil hier zwar grundsätzlich offensichtlich, allerdings nicht so spezifisch wie bei den Notfalldaten und dem Medikamentenplan. Daher sei die Aufklärung grundsätzlich nicht notwendig, allerdings sah Schabbeck auch hier eine Ausnahme. Für den Fall, dass der Patient eben von der Verwendung der elektronischen Patientenakte im besonderen Maße profitieren könnte, sei dies so zu sehen wie bei den Notfalldaten und dem Medikamentenplan. Hierzu zitierte Schabbeck das Beispiel, dass gesundheitlich belastende Untersuchungen dokumentiert und in die elektronische Patientenakte übernommen werden sollten, um doppelte Untersuchungen zu vermeiden.
Allgemein wies Schabbeck im Zusammenhang mit der Speicherung der Daten noch auf ein weiteres Problem hin. Seiner Erfahrung nach verhalte es sich häufig so, dass jeder niedergelassene Arzt über die Jahre seine eigene Art und Weise der Dokumentation entwickelt hat. Wenn die Akten nach außen gehen würden, würden sie typischerweise nochmals geprüft. Wenn dies durch die elektronische Verarbeitung nicht mehr auf den ersten Blick offensichtlich ist, steigt das Risiko, dass der Datenschutz quasi „übersehen wird“. Dank des Vertrauensgrundsatzes darf sich ein Arzt sich hierbei in der Regel darauf verlassen, dass ihm überlassene Daten zurecht überlassen wurden. Im Falle eines Verstoßes wäre also meist der Weitergebende verantwortlich und nicht der Empfangende. Das Haftungsrisiko läge dann auch im Fall einer Falschbehandlung unter bestimmten Umständen bei demjenigen, der diese durch seinen Datenschutzverstoß zu verantworten hat.
Zusammenfassend wies Schabbeck darauf hin, dass die weitere Öffnung des deutschen Gesundheitswesens für die Verwendung von Datenübertragung dringend notwendig sei. Schabbeck wies allerdings auch darauf hin, dass übereifrige Ziele kaum zu erreichenden Standards ggf. wie schon in der Vergangenheit dazu führen könnten, dass letztlich weniger passieren würde als technisch möglich sei. Auch die Einführung der selektiven Patientenakte bezeichnete der Fachmann als „ambitioniert“. Schabbeck unterstrich nochmals, dass seiner Ansicht nach sowohl die Datenschutzprobleme als auch die haftungsrechtlichen Schwierigkeiten aus rechtlicher Sicht beherrschbar sind.
In der genannten Entscheidung ging es um die Frage, wie lange Verbraucherkreditverträge widerrufen werden können. So steht Verbrauchern, die einen Kreditvertrag abgeschlossen haben, grundsätzlich das Recht zu, diesen Vertrag innerhalb von vierzehn Tagen zu widerrufen und sich damit von Ihren vertraglichen Verpflichtungen wieder zu lösen.
Diese 14-tägige Frist beginnt frühestens mit Abschluss des Vertrages zu laufen, jedoch erst, nachdem der Verbraucher über sein Recht zum Widerruf hinreichend informiert wurde. Insoweit macht das Gesetz genaue Vorgaben darüber, welche Informationen der Verbraucher im Einzelnen erhalten muss, damit die Frist auch tatsächlich zu laufen beginnt.
Gegenstand der aktuellen Entscheidung war nun eine besondere Form der diesbezüglichen Informationsübermittlung, die seit Jahren gehäuft von Kreditinstituten praktiziert wird. Hierbei erhält der Verbraucher keine unmittelbare Auflistung der erforderlichen Widerrufsinformationen, sondern das Kreditinstitut verweist im Rahmen des jeweiligen Vertrages lediglich auf entsprechende Rechtsvorschriften, die ihrerseits auf weitere Rechtsvorschriften Bezug nehmen. Erst diese weiteren Rechtsvorschriften enthalten dann die für den Verbraucher relevanten Informationen.
Will der Verbraucher Zugang zu den gesetzlich vorgeschriebenen Widerrufsinformationen haben, so bleibt ihm nichts Anderes übrig, als sich selbst mit den jeweiligen Rechtsvorschriften auseinanderzusetzen. Für nicht wenige Verbraucher dürfte dies in den vergangenen Jahren einer unfreiwilligen Reise durch einen Irrgarten gleichgekommen sein.
In der Folge entschied nun folgerichtig das oberste europäische Gericht, dass der bloße Verweis auf gesetzliche Vorschriften nicht ausreichend ist. Der Verbraucher muss vielmehr in die Lage versetzt werden, den Umfang seiner vertraglichen Verpflichtungen in hinreichendem Maße selbst bestimmen und überprüfen zu können.
Dies setzt eine klare und prägnante Information des Verbrauchers über sein Recht zum Widerruf voraus. Der bloße Verweis auf eine Rechtsvorschrift wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Mit dieser Entscheidung erteilt der Europäische Gerichtshof insbesondere dem Bundesgerichtshof eine deutliche Absage, welcher die bisherige Praxis der Banken bis zuletzt als rechtmäßig angesehen hatte.
Die fehlende Wirksamkeit der bisherigen Verweise
hat umfassende Folgen für die Praxis
Widerrufsfristen für den Verbraucher beginnen erst gar nicht zu laufen. Im Ergebnis können die jeweiligen Kreditverträge damit auch noch Jahre nach Abschluss widerrufen werden.
Dies dürfte besonders für Verbraucher mit Baufinanzierungsverträgen von großem Interesse sein: Immobilienbesitzer können die neuerliche Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs nun dazu nutzen, um sich vorzeitig aus einem überteuerten Kredit zu befreien. Eine Vorfälligkeitsentschädigung wird dabei nicht fällig.
Aber auch im Rahmen von Kfz-Leasing- bzw. Finanzierungsverträgen entwickelt die neuerliche Entscheidung große Bedeutung. Widerruft der Verbraucher einen derartigen Vertrag kann er nämlich nicht nur das Fahrzeug zurückgeben, sondern erhält auch die Anzahlung sowie seine bereits gezahlten Raten zurück. Es ist zu erwarten, dass gerade Besitzer von Dieselfahrzeugen hiervon in großem Umfang Gebrauch machen werden.
Was bedeutet dies nun konkret für den einzelnen Kreditnehmer? Betroffen sind in erster Linie Verbraucherkreditverträge, die ab Juni 2010 geschlossen wurden. Insbesondere für Verbraucher mit Kreditverträgen, die in diesen Zeitraum fallen, lohnt sich daher eine Überprüfung, ob diese von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs erfasst sind.
Sollte dies der Fall sein, so empfiehlt es sich, in einem weiteren Schritt für die Durchsetzung des Widerrufsrechts anwaltliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen, da derzeit noch nicht damit zu rechnen ist, dass die Kreditinstitute die jeweiligen Widerrufserklärungen „kampflos“ akzeptieren werden. Die diesbezüglichen Erfolgsaussichten sind nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs jedoch als ausgezeichnet einzustufen.
Wie die Rheinpfalz berichtete wird im Rechtsstreit zwischen der Stadt Frankenthal und einem Spitzenmediziner der Stadtklinik das Arbeitsgericht Ludwigshafen entscheiden müssen, ob die im Januar gegen den Arzt ausgesprochene fristlose Kündigung ausreichend begründet und damit wirksam ist. Der in solchen Verfahren vorgeschriebene Gütetermin brachte am Mittwoch keine Einigung zwischen den Parteien.
In Zeiten der SARS-CoV-2-Pandemie engagieren sich Pflegende noch stärker als sonst. Doch welche Auswirkungen hat es, wenn Pflegefachpersonen trotz Symptomen und Kontakts mit Dritten aus Risikogebieten die Arbeit aufnehmen? Lesen Sie mehr in der Pflege Ausgabe 05.2020
Beschreibung: Die Mannheimer Jazzsaxophonistin Cordula Hamacher wirft einen fotografischen Blick auf Ludwigshafen. Sie hat sich auf die Suche nach Strukturen gemacht, die in jeder Stadt zu finden sind. Dabei hat sie Straßen, Häuser und Wasserwege, die mit ihren Linien, Mustern und Farben aus sich selbst eine gewisse Ästhetik mitbringen, eindrucksvoll in Szene gesetzt.
Cordula Hamacher studierte Jazzsaxophon in Frankfurt und Mannheim sowie Komposition in Linz. Unter eigenem Namen hat sie mehrere CDs veröffentlicht und tritt mit unterschiedlichen Formationen aus dem Jazz/Pop-Bereich in der Metropolregion Rhein Neckar auf.
Ihre zweite Leidenschaft gehört der Fotografie. Angefangen hat sie während der Schulzeit mit analogen Schwarz-Weiß-Aufnahmen, die sie im Fotolabor der Foto-AG entwickelte. Mittlerweile fotografiert sie auch digital.
Die Kamera ist ständige Begleiterin: in der Freizeit, auf Reisen, bei Auftritten als Musikerin. Bei alljährlichen Engagements im Orchester eines Weihnachtszirkus entstanden analoge Schwarz-Weiß Fotografien, die sie 2017 im Rahmen des Festivals OFF//FOTO ausstellte. Zusammen mit Fotografen*innen aus Deutschland und Russland nahm sie im Rahmen des Kulturaustausches Quattrologe 2018 an der Ausstellung „looking at the other“ in Sotschi/Russland teil. Darauf folgte zusammen mit Künstler*innen der Metropolregion Rhein-Neckar die Teilnahme an der Ausstellung ERNTEDANK im Einraumhaus Mannheim.
Ort:
VSZ Rechtsanwälte
Ludwigsstraße 73 / 67059 Ludwigshafen
Zeiten:17.04. – 31.05.
Mo - Fr 14 - 17 Uhr
Webseite der Künstlerin: https://www.off-foto.info/view-from-the-other-side
Liebe Besucher,
mit der vergangenen Ausgabe etablierte sich unser Fotofestival als eine der großen Publikumsveranstaltungen an Rhein und Neckar. Mehr als 21.000 Fotofreunde folgten 2017 unserer Einladung, neue Bilder von Künstlern aus der Region zu entdecken und zu erleben.
Auch OFF//FOTO 2020 wartet wieder mit einer stilistischen und inhaltlichen Vielfalt auf, die beeindruckt. Wir finden es großartig, dass sich so viele neue Kulturräume mit Ausstellungen beteiligen. Denn ein wichtiges Anliegen ist die nachhaltige Belebung und das Bekanntmachen von Orten der Begegnung – auch über das Festival hinaus. Zudem entwickelten Fotografen etwa für das Barockschloss in Mannheim, die PX-Factory in Heidelberg und den Rathausbrunnen in Ludwigshafen ortsspezifische Arbeiten. Die künstlerische Auseinandersetzung mit aktuellen gesellschaftlichen Entwicklungen und sozialen wie urbanen Transformationsprozessen ist ein wesentliches Charakteristikum unseres Fotofestivals.
Das Workshop-Programm in Kooperation mit der Biennale für aktuelle Fotografie spiegelt unseren Bildungsanspruch wieder, die Teilnehmer in Theorie und Praxis professionell mit unterschiedlichen Aspekten der Fotografie vertraut zu machen. Auch in diesem Jahr unterstützte der Verein OFF//FOTO junge Fotografen bei der Realisierung ihrer Projekte und vermittelte geeignete Ausstellungsorte. Wir fördern ganzjährig künstlerische Karrieren und Entwicklungen, indem wir die Vernetzung und den Austausch der hiesigen Fotoszene stärken. Sei es durch konkrete Projektberatung, unseren Veranstaltungskalender, der sämtliche Fotoveranstaltungen bündelt, oder unsere Kommunikationsarbeit. OFF//FOTO ist die zentrale Plattform für künstlerische und dokumentarische Fotografie in der Region.
Den Kulturämtern der Städte Mannheim und Heidelberg sowie dem Kulturbüro der Stadt Ludwigshafen danken wir für ihre finanzielle Unterstützung, dem Zeitungsverlag Aachen GmbH für das großzügige Sponsoring und zeitraumexit für die gute Zusammenarbeit.
Wir wünschen Ihnen ein anregendes Fotofestival!
Markus Weckesser
Vorstand OFF//FOTO 2020
Webseite : https://www.off-foto.info/ludwigshafen
Zum fünften Mal haben die VSZ Rechtsanwälte Schabbeck und Partner in ihre Räumlichkeiten in der Ludwigstr. 73 eingeladen, um Kunst zu präsentieren. Der Ludwigshafener Anwalt Jan Schabbeck begrüßte die Künstlerin Cordula Hamacher, die als Saxofonistin bereits einen Namen in der Künstlerszene hat und seit einiger Zeit nun auch als Fotokünstlerin bekannt ist. In ihrer Rede ging Eleonore Hefner, Vorsitzende von Kultur-Rhein-Neckar e.V. denn auch darauf ein, dass die klaren Formen und Strukturen "typisch Hamacher" seien. Hefner bedankte sich bei den VSZ Rechtsanwälten dafür, dass sie immer wieder ein Gespür dafür hätten, die richtigen Künstler auszuwählen. "Dieses Lob kann ich kaum annehmen, denn in Wahrheit haben wir einen großen Teil davon der wunderbaren Eleonore Hefner und ihrer Beratung zu verdanken" relativierte Rechtsanwalt Schabbeck in seinem Dank an die "Festrednerin". Die Bilder sind - ebenso wie Hamachers CDs - in der Kanzlei käuflich zu erwerben, können aber zu den Bürozeiten (Mo-Fr 8-17 Uhr) auch jederzeit einfach gerne angeschaut werden. Nach den interessanten Ausführungen von Eleonore Hefner, dem gastgebenden RA Jan Schabbeck sowie der Künstlerin selbst, stand diese noch für Rückfragen zur Verfügung, was dazu führte, dass trotz des after-work-Charakters der Veranstaltung bis nach 21 Uhr Betrieb in den Räumlichkeiten der Kanzlei war.
Webseite der Künstlerin: http://www.cordulahamacher.de/
Als prominente Gäste waren Vertreter aus Politik, Gesellschaft und Wirtschaft vertreten. So freute sich Wolfgang van Vliet, ehemaliger Bürgermeister der Stadt Ludwigshafen, was in Ludwigshafen an Kultur auch außerhalb der großen Bühnen geboten sei "Dank des Engagements von Menschen wie Jan Schabbeck und Karsten Mühlsteph, die mit ihrer Kanzlei eine echt Institution in der Stadt darstellen". Oberbürgermeisterin Jutta Steinruck, die aufgrund wichtiger dienstlicher Termine nicht anwesend sein konnte, ließ ebenso Grüße an die Gäste ausrichten wie ihr Mannheimer Kollege OB Peter Kurz, der ebenfalls verhindert war und sein Fernbleiben entschuldigen ließ.
Nahezu das gesamte Team der VSZ Rechtsanwälte sowie etliche Freunde und befreundete Künstler Hamachers sorgten dafür, dass die Vernissage besser besucht war als die letzte und das obwohl damals kein geringerer als Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier Schirmherr war. Der Dank der Veranstalter galt am Ende noch Kurator Holger Lehmann, "der meiner Ansicht nach mit seinem Händchen für Bildauswahl, Produktion und Hängung dafür sorgt, dass man hier auf hohem Niveau Kunst präsentieren kann" schloss Rechtsanwalt Schabbeck den offiziellen Teil.
Bislang nur als Sponsor in Erscheinung getreten, haben die VSZ Rechtsanwälte dieses Jahr zum ersten Mal mit einer eigenen Staffel am Insellauf teilgenommen. Man trat in der Mixed-Konkurrenz an. Mit Nabil al-Azki vom Empfangsteam als Startläufer verschaffte man sich eine gute Ausgangsposition, die unsere Auszubildende, Milana Tissen sowie ihre ausgelernte Kollegin, Stefanie Müller, zu verteidigen wussten. Schlussläufer Rechtsanwalt Karsten Mühlsteph machte die Platzierung des Teams dann schließlich quasi zur "Chefsache" und lief auf einem guten Mittelfeldrang unter dem Jubel weiterer Angestellter der VSZ Rechtsanwälte über die Ziellinie. Schon sind neue Laufklamotten und -schuhe angeschafft und Bewerbungen zum Mitlaufen 2020 abgegeben. Denn allen war klar "da sind wir auch im kommenden Jahr wieder dabei!".
RA Schabbeck in Die Rheinpfalz zum BASF Prozess
Bei den 1. Bonner Urologengesprächen wurden von den Mitgliedern der Programmkommission und allen Referentinnen und Referenten ein vielseitiges Programm zusammengestellt bei dem neueste Erkenntnisse in der Uroonkologie ebenso erörtern werden wie aktuelle berufspolitische Entwicklungen.
Im Vordergrund der Veranstaltung soll der Austausch zwischen den Bonner urologischen Kliniken und Praxen über allen Berufsgruppen stehen.
Verbindliche Anmeldung notwendig. Senden an: info@brittabloeh.de oder per Fax: 03222/9340634 BRITTA BLÖH · Seminar Services · Schleswiger Damm 264 · 22457 Hamburg
Wird die Pflege entlastet oder sogar substituiert? Welche Innovationen verändern schon heute den Pflegealltag – und was muss passieren, damit die Perspektive der Pflege in Zukunft stärker berücksichtigt wird? Mit diesen und weiteren Fragen rund um Pflege 4.0 beschäftigt sich die aktuelle Ausgabe des Kammermagazins mit dem Schwerpunkt Digitalisierung. Erfahren Sie, was Experten zum Stand der digitalen Dokumentation in deutschen Pflege-Settings sagen (unzureichend!), wie das Potenzial von Augmented Reality in der ambulanten Intensivpflege ist (enorm!) und ob Smart-Home-Technologien Senioren in der Häuslichkeit dabei unterstützen können, länger eigenständig zurecht zu kommen (offensichtlich!). Ebenfalls in dieser Ausgabe: Zu Besuch bei Anne Knaf, einer jungen Bitburgerin mit kongenitaler Muskeldystrophie, die Eins-zu-eins-Pflege erhält, sowie „Das perfekte Team“ der Gefäßchirurgischen Station des Klinikums Ludwigshafen. Wir wünschen Ihnen eine spannende Lektüre!
Herzlichen Glückwunsch zu den hoch verdienten Auszeichnungen von Handelsblatt und Focus! Dass unser langjähriger Kooperationspartner, Herr Steuerberater Eric Renner, top ist wissen wir schon lange. Wir freuen uns, dass das nun erneut bestätigt wurde und gratulieren herzlich .
RA Schabbeck in Bericht von Ludwigshafen24 zum BASF Prozess
RA Schabbeck in der RHEINPFALZ Ausgabe 04/04/19
Link zum Artikel (externer Inhalt)
Link zum Live-Blog der Rheinpfalz: https://www.rheinpfalz.de/artikel/basf-prozess-2011-schon-einmal-ins-falsche-rohr-geflext/
RA Schabbeck & Pflegewirt Müller in der Friesenheim akuell April/Mai 2019