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Liebe Besucher,

mit der vergangenen Ausgabe etablierte sich unser Fotofestival als eine der großen Publikumsveranstaltungen an Rhein und Neckar. Mehr als 21.000 Fotofreunde folgten 2017 unserer Einladung, neue Bilder von Künstlern aus der Region zu entdecken und zu erleben.

Auch OFF//FOTO 2020 wartet wieder mit einer stilistischen und inhaltlichen Vielfalt auf, die beeindruckt. Wir finden es großartig, dass sich so viele neue Kulturräume mit Ausstellungen beteiligen. Denn ein wichtiges Anliegen ist die nachhaltige Belebung und das Bekanntmachen von Orten der Begegnung – auch über das Festival hinaus. Zudem entwickelten Fotografen etwa für das Barockschloss in Mannheim, die PX-Factory in Heidelberg und den Rathausbrunnen in Ludwigshafen ortsspezifische Arbeiten. Die künstlerische Auseinandersetzung mit aktuellen gesellschaftlichen Entwicklungen und sozialen wie urbanen Transformationsprozessen ist ein wesentliches Charakteristikum unseres Fotofestivals.

Das Workshop-Programm in Kooperation mit der Biennale für aktuelle Fotografie spiegelt unseren Bildungsanspruch wieder, die Teilnehmer in Theorie und Praxis professionell mit unterschiedlichen Aspekten der Fotografie vertraut zu machen. Auch in diesem Jahr unterstützte der Verein OFF//FOTO junge Fotografen bei der Realisierung ihrer Projekte und vermittelte geeignete Ausstellungsorte. Wir fördern ganzjährig künstlerische Karrieren und Entwicklungen, indem wir die Vernetzung und den Austausch der hiesigen Fotoszene stärken. Sei es durch konkrete Projektberatung, unseren Veranstaltungskalender, der sämtliche Fotoveranstaltungen bündelt, oder unsere Kommunikationsarbeit. OFF//FOTO ist die zentrale Plattform für künstlerische und dokumentarische Fotografie in der Region.

Den Kulturämtern der Städte Mannheim und Heidelberg sowie dem Kulturbüro der Stadt Ludwigshafen danken wir für ihre finanzielle Unterstützung, dem Zeitungsverlag Aachen GmbH für das großzügige Sponsoring und zeitraumexit für die gute Zusammenarbeit.

Wir wünschen Ihnen ein anregendes Fotofestival!

Markus Weckesser
Vorstand OFF//FOTO 2020

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AuthorHolger Lehmann
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Zum fünften Mal haben die VSZ Rechtsanwälte Schabbeck und Partner in ihre Räumlichkeiten in der Ludwigstr. 73 eingeladen, um Kunst zu präsentieren. Der Ludwigshafener Anwalt Jan Schabbeck begrüßte die Künstlerin Cordula Hamacher, die als Saxofonistin bereits einen Namen in der Künstlerszene hat und seit einiger Zeit nun auch als Fotokünstlerin bekannt ist. In ihrer Rede ging Eleonore Hefner, Vorsitzende von Kultur-Rhein-Neckar e.V. denn auch darauf ein, dass die klaren Formen und Strukturen "typisch Hamacher" seien. Hefner bedankte sich bei den VSZ Rechtsanwälten dafür, dass sie immer wieder ein Gespür dafür hätten, die richtigen Künstler auszuwählen. "Dieses Lob kann ich kaum annehmen, denn in Wahrheit haben wir einen großen Teil davon der wunderbaren Eleonore Hefner und ihrer Beratung zu verdanken" relativierte Rechtsanwalt Schabbeck in seinem Dank an die "Festrednerin". Die Bilder sind - ebenso wie Hamachers CDs - in der Kanzlei käuflich zu erwerben, können aber zu den Bürozeiten (Mo-Fr 8-17 Uhr) auch jederzeit einfach gerne angeschaut werden. Nach den interessanten Ausführungen von Eleonore Hefner, dem gastgebenden RA Jan Schabbeck sowie der Künstlerin selbst, stand diese noch für Rückfragen zur Verfügung, was dazu führte, dass trotz des after-work-Charakters der Veranstaltung bis nach 21 Uhr Betrieb in den Räumlichkeiten der Kanzlei war.

Webseite der Künstlerin: http://www.cordulahamacher.de/

Als prominente Gäste waren Vertreter aus Politik, Gesellschaft und Wirtschaft vertreten. So freute sich Wolfgang van Vliet, ehemaliger Bürgermeister der Stadt Ludwigshafen, was in Ludwigshafen an Kultur auch außerhalb der großen Bühnen geboten sei "Dank des Engagements von Menschen wie Jan Schabbeck und Karsten Mühlsteph, die mit ihrer Kanzlei eine echt Institution in der Stadt darstellen". Oberbürgermeisterin Jutta Steinruck, die aufgrund wichtiger dienstlicher Termine nicht anwesend sein konnte, ließ ebenso Grüße an die Gäste ausrichten wie ihr Mannheimer Kollege OB Peter Kurz, der ebenfalls verhindert war und sein Fernbleiben entschuldigen ließ.

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Nahezu das gesamte Team der VSZ Rechtsanwälte sowie etliche Freunde und befreundete Künstler Hamachers sorgten dafür, dass die Vernissage besser besucht war als die letzte und das obwohl damals kein geringerer als Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier Schirmherr war. Der Dank der Veranstalter galt am Ende noch Kurator Holger Lehmann, "der meiner Ansicht nach mit seinem Händchen für Bildauswahl, Produktion und Hängung dafür sorgt, dass man hier auf hohem Niveau Kunst präsentieren kann" schloss Rechtsanwalt Schabbeck den offiziellen Teil.

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AuthorHolger Lehmann
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Bislang nur als Sponsor in Erscheinung getreten, haben die VSZ Rechtsanwälte dieses Jahr zum ersten Mal mit einer eigenen Staffel am Insellauf teilgenommen. Man trat in der Mixed-Konkurrenz an. Mit Nabil al-Azki vom Empfangsteam als Startläufer verschaffte man sich eine gute Ausgangsposition, die unsere Auszubildende, Milana Tissen sowie ihre ausgelernte Kollegin, Stefanie Müller, zu verteidigen wussten. Schlussläufer Rechtsanwalt Karsten Mühlsteph machte die Platzierung des Teams dann schließlich quasi zur "Chefsache" und lief auf einem guten Mittelfeldrang unter dem Jubel weiterer Angestellter der VSZ Rechtsanwälte über die Ziellinie. Schon sind neue Laufklamotten und -schuhe angeschafft und Bewerbungen zum Mitlaufen 2020 abgegeben. Denn allen war klar "da sind wir auch im kommenden Jahr wieder dabei!".


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AuthorKarsten Mühlsteph

Wie wirkt sich die zunehmende Digitalisierung auf den Pflegeberuf aus?

Wird die Pflege entlastet oder sogar substituiert? Welche Innovationen verändern schon heute den Pflegealltag – und was muss passieren, damit die Perspektive der Pflege in Zukunft stärker berücksichtigt wird? Mit diesen und weiteren Fragen rund um Pflege 4.0 beschäftigt sich die aktuelle Ausgabe des Kammermagazins mit dem Schwerpunkt Digitalisierung. Erfahren Sie, was Experten zum Stand der digitalen Dokumentation in deutschen Pflege-Settings sagen (unzureichend!), wie das Potenzial von Augmented Reality in der ambulanten Intensivpflege ist (enorm!) und ob Smart-Home-Technologien Senioren in der Häuslichkeit dabei unterstützen können, länger eigenständig zurecht zu kommen (offensichtlich!). Ebenfalls in dieser Ausgabe: Zu Besuch bei Anne Knaf, einer jungen Bitburgerin mit kongenitaler Muskeldystrophie, die Eins-zu-eins-Pflege erhält, sowie „Das perfekte Team“ der Gefäßchirurgischen Station des Klinikums Ludwigshafen. Wir wünschen Ihnen eine spannende Lektüre!

Apotheken-Service mit Nebenwirkungen - lesen Sie den Artikel von Thorsten Müller und RA Schabbeck auf den Seiten 102 bis 107.

Wie wirkt sich die zunehmende Digitalisierung auf den Pflegeberuf aus? Wird die Pflege entlastet oder sogar substituiert? Welche Innovationen verändern schon heute den Pflegealltag - und was muss passieren, damit die Perspektive der Pflege in Zukunft stärker berücksichtigt wird? Mit diesen und weiteren Fragen rund um Pflege 4.0 beschäftigt sich die aktuelle Ausgabe des Kammermagazins mit dem Schwerpunkt Digitalisierung.

 
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Herzlichen Glückwunsch zu den hoch verdienten Auszeichnungen von Handelsblatt und Focus! Dass unser langjähriger Kooperationspartner, Herr Steuerberater Eric Renner, top ist wissen wir schon lange. Wir freuen uns, dass das nun erneut bestätigt wurde und gratulieren herzlich .

 
 

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AuthorJan Schabbeck

Praxishandbuch Pflegerecht
ist Buchtipp des Monats im Magazin der Landespflegekammer

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Blick ins Magazin

Hätten Sie gedacht, dass sich fast die Hälfte aller Pflegefachpersonen in punkto Reanimation als Laien einstufen? Dabei müssten alle in der Pflege Beschäftigten Wiederbelebungsmaßnahmen sicher beherrschen - schließlich passieren die meisten Notfälle nicht in der Notaufnahme oder auf der Intensivstation, sondern auf den peripheren Stationen wie der Inneren Medizin und der Geriatrie.

INFOS ZUM BUCH

Müller/Schabbeck

Praxishandbuch Pflegerecht

Erscheint September 2018. Ca. 400 Seiten. 59,99 EUR. Broschur.
ISBN 978-3-86216-461-5
e-book: ISBN 978-3-86216-462-2

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Stehen Pflegekräfte permanent mit einem Bein im Gefängnis? Diese provokante Frage thematisieren die Autoren an vielen Stellen dieses praxisorientierten Buches. Sie widmen sich allen rechtlichen Feldern in der Pflege, wie z. B. Arbeitsrecht, Haftung, Delegation, Strafrecht, Medizinproduktegesetz, Arzneimittelrecht und Betäubungsmittelgesetz. Dabei wird immer wieder deutlich, dass Pflegekräfte überflüssige und zum Teil auch große Gefahren eingehen, wenn sie sich nicht um die rechtlichen Dimensionen ihres Berufs kümmern. In vielen Punkten entwarnen die Autoren aber auch und machen deutlich, dass das Gefängnis kein häufiges Szenario ist.

Auch Themenbereiche wie Auseinandersetzungen mit den Kostenträgern, betriebswirtschaftliche Grundlagen, Kooperationen im Gesundheitswesen, Pflegekammern, Datenschutz und Versicherungen werden realitätsnah behandelt. Es kann zum Beispiel ordentlich ins Geld gehen, wenn man sich als Pflegekraft über Versicherungen nicht ordentlich informiert.

Das Werk vermittelt einen schnellen Überblick zu den typischen juristischen Fragen im Pflegealltag. Es wendet sich an Pflegekräfte im ambulanten und stationären Bereich, Führungskräfte und Dozenten in der Pflege.

Die Autoren: Thorsten Müller und Jan P. Schabbeck sind seit Jahrzehnten mit dem Thema Pflegerecht in der Lehre und in der Beratung im Gesundheitswesen unterwegs. Es gibt wahrscheinlich keine Frage, die ihnen noch nicht gestellt wurde. Die Autoren lassen den Leser dieses Werkes von ihrem reichen Erfahrungsschatz profitieren.


Rechtsanwalt Schmidt hat am 17.10.2018 auf Einladung des ISUV Ludwigshafen (Interessenverband Unterhalt und Familienrecht) in einem etwa einstündigen Vortrag über die Vermögensauseinandersetzung im Rahmen einer Scheidung informiert und insbesondere die Grundsätze des sogenannten „Zugewinnausgleichs“ erläutert.


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STEPHAN SCHMIDT

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht

Telefon 0621-571812
schmidt@ra-vsz.de


Haben die Ehegatten keinen Ehevertrag oder eine anderweitige notarielle Vereinbarung geschlossen, in der etwas anderes vereinbart wird, leben beide in einer sogenannten „Zugewinngemeinschaft“, die durch die Scheidung aufgelöst wird. Zugewinngemeinschaft bedeutet, dass jeder Ehegatte sein Vermögen selbstständig verwaltet, also das Vermögen jedes einzelnen Ehegatten nicht zum gemeinsamen Vermögen der Ehegatten wird. Erst mit der Scheidung erhält dann derjenige, der weniger erwirtschaftet hat, die Hälfte dessen, was der andere mehr erwirtschaftet hat.

Hat etwa Ehegatte A in der Zeit der Ehe ein Vermögen in Höhe von 50.000,00 € erlangt und Ehegatte B ein Vermögen von 100.000,00 €, (also insgesamt 50.000,00 € mehr) erwirtschaftet, kann Ehegatte A bei der Scheidung verlangen, dass die Hälfte des höheren Zugewinns des Ehegatten B, also 25.000,00 € (1/2 von 50.000) an ihn ausgezahlt wird.

Zur Berechnung des jeweiligen Zugewinns ist es erforderlich, dass jeder Ehegatte für sich gesondert eine „Inventur“ macht und dabei gegenüber dem anderen Ehegatten angibt, was zum Zeitpunkt der Hochzeit an Vermögen vorhanden war und was am Tag des Ehezeitendes. Als Tag des Ehezeitendes gilt hierbei der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags (Rechtshängigkeit der Scheidung).

Diese Vermögensaufstellung zu den beiden Stichtagen (Tag der Hochzeit / Tag der Zustellung des Scheidungsantrags) bildet die Grundlage für die Berechnung des Zugewinns. Die Differenz von Endvermögen (Tag der Zustellung des Scheidungsantrags) und Anfangsvermögen (Tag der Hochzeit) stellt den jeweiligen Zugewinn jedes Ehegatten dar.

Zunächst zählt jeder Ehegatte zusammen, wie hoch sein Anfangsvermögen am Tag der Hochzeit war. Berücksichtigt werden dabei auch die Schulden, die damals vorhanden waren, so dass es auch zu einem negativen Anfangsvermögen kommen kann. Zum Anfangsvermögen werden aber auch Erbschaften und Schenkungen, die der betreffende Ehepartner während der Ehezeit von Dritten erhalten hat, hinzugerechnet, da diese beim Zugewinnausgleich außen vor bleiben sollen. Dadurch soll erreicht werden, dass sich der Zugewinnausgleich wirklich nur auf das gemeinsam Erwirtschaftete beschränkt. Um das Anfangsvermögen mit dem Endvermögen vergleichen zu können, muss das Anfangsvermögen darüber hinaus indexiert werden. Grund hierfür ist der Kaufkraftschwund. Ein Geldbetrag aus dem Jahr 1980 kann nicht mit einem Geldbetrag aus 2018 verglichen werden und ist daher durch die sog „Indexierung“ anzupassen.

Das Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags gehört, wenn alle Schulden abgezogen sind. Das gemeinsame Vermögen von Eheleuten geht jeweils zur Hälfte in das jeweilige Endvermögen ein. Wenn das gemeinsame Haus beispielsweise 500.000 Euro wert ist, wird bei jedem Ehegatten im Endvermögen ein Wert in Höhe von 250.000 Euro angesetzt. Zum Endvermögen zählen zudem Vermögenserwerbe wie Lottogewinne, Schmerzensgeld und Abfindungen aus Arbeitsverhältnissen.

Um den Zugewinn berechnen zu können, muss und kann von dem anderen Ehepartner Auskunft über dessen Anfangs- und Endvermögen verlangt werden, was gegebenenfalls auch vor Gericht eingeklagt werden kann.

Zudem sollte man bedenken, auch die Auskunft über das Vermögen des anderen Ehegatten zum Zeitpunkt der Trennung zu verlangen. Da die Trennung aufgrund der zur Scheidung erforderlichen Einhaltung des Trennungsjahres zeitlich weit vor dem Stichtag zur Berechnung des Endvermögens (Zustellung des Scheidungsantrags) liegt, besteht die Gefahr dass die Ehegatten die eigenen Vermögenswerte zwischen dem Tag der Trennung und der Zustellung des Scheidungsantrags durch das Gericht zu Ihren Gunsten manipulieren und Vermögen „bei Seite schaffen“.

Ist das Vermögen des Ehegatten zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages geringer als das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung, gilt die gesetzliche Vermutung , dass eine „illoyale“ Vermögensminderung erfolgt ist und der betreffende Ehegatte muss beweisen, dass er sein Vermögen nicht vorsätzlich vermindert hat, indem er beispielsweise völlig überzogene Geldgeschenke an Dritte getätigt hat. Die bewiesene Vermögensverminderung wird dann dem Endvermögen desjenigen, der sein Vermögen „verschleudert“ hat, fiktiv hinzugerechnet.

Zu beachten ist, dass der Zugewinnausgleich immer ein Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrages ist und keine einzelnen konkreten Gegenstände übertragen werden. Bei der Scheidung erfolgt also keine (Zu-)Teilung einer gemeinsamer Immobilie oder sonstiger Vermögensgegenstände, wie eine gemeinsame Firma. Eine gemeinsame Immobilie etwa, wird beim Zugewinnausgleich jedem Ehegatten mit dem hälftigen Wert als Vermögen hinzugerechnet; an dem beiderseitigen Eigentum ändert sich dadurch nichts.

Immobilien und Unternehmen im Zugewinnausgleich können zu der Problematik führen, dass ein Ehegatte zwar aufgrund des Wertes der Immobilie vermögend ist, jedoch keine Ausgleichszahlung an den anderen Ehegatten erfolgen kann, da das Geld in der Immobilie oder einem Unternehmen steckt und er dazu gezwungen werden kann, das Haus oder seine Firma zu verkaufen, um den Zugewinnausgleich zahlen zu können. Problematisch ist bei Vorhandensein von Immobilien oder Firmen im Zugewinn darüber hinaus, welchen Wert diese Vermögenswerte haben, was im Streitfall nur durch ein mit hohen Kosten verbundenes Sachverständigengutachten zu ermitteln ist.

Um langwierige und kostenintensive gerichtliche Auseinandersetzungen hinsichtlich des Zugewinnausgleichs zu vermeiden, empfiehlt es sich, sich frühzeitig mit dem Partner über diese Thematik zu verständigen und eine entsprechende Vereinbarung schon vor der Ehe (Ehevertrag) oder danach (Scheidungsfolgevereinbarung) hinsichtlich des Zugewinnausgleichs zu treffen und diese notariell zu beurkunden. Hierbei können zum Beispiel Immobilien oder Unternehmen vertraglich aus dem Zugewinnausgleich herausgenommen werden und als Gegenleistung ein Abfindungsbetrag an den anderen Ehepartner vereinbart werden.

Nicht vom Zugewinnausgleich umfasst sind die sog. „Haushaltsgegenstände“, also solche Gegenstände die für den gemeinsamen Haushalt, die Wohnung und das Zusammenleben der Familie bestimmt sind und der gemeinsamen Lebensführung dienen. Bei diesen Gegenständen wird vermutet, dass sie gemeinsames Eigentum der Eheleute sind und müssen gesondert aufgeteilt werden.

Ebenfalls nicht unter den Zugewinnausgleich fallen Versorgungsansprüche der Ehegatten, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Pensionsansprüche, die während der Ehezeit erworben wurden. Diese werden im Rahmen der Scheidung vom Familiengericht durch den sogenannten „Versorgungsausgleich“ aufgeteilt. Jeder Ehegatte bekommt dabei die Hälfte derjenigen Rente oder Pension des anderen Ehegatten, die dieser während der Ehezeit erworben hat.


SIE HABEN FRAGEN? SPRECHEN SIE UNS AN! HIER GEHT ES ZU UNSEREN FACHANWÄLTEN FÜR FAMILIENRECHT.


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Wer denkt, dass Seminare dröge sind und man stattdessen lieber nur das Buch gelesen hätte, der sollte sich eines Besseren belehren lassen indem er ein Seminar bei Thorsten Müller und Jan P. Schabbeck besucht. Doch damit nicht genug. Neben der Auswahl der Dozenten gibt es einen weiteren Kniff, um sich schwierige Materie nahebringen zu lassen: die Auswahl des Seminarortes. Die Werre ist die grüne Lunge der Stadt Ludwigshafen gegenüber der BASF. Gelegentlich als eine der schönsten Kleingartenanlagen Deutschlands bezeichnet. Und als wäre das noch nicht genug schließt der ohnehin sehr günstige Preis auch noch Pfälzer Spezialitäten ein, die Körper und Geist erfreuen und die Aufmerksamkeit erhöhen.

Datum: Mittwoch, 28.11.2018
Uhrzeit: 9:30 Uhr – 16:30 Uhr
Ort: Kleingartenverein Friesenheim Werre e.V.,
Brunkstr. 131, 67063 Ludwigshafen. (Gegenüber BASF)

Bei Anreise mit dem PKW: ausreichend Parkplätze
vorhanden, Anreise mit dem ÖPNV: Straßenbahn Linie 7 (Richtung Oppau) Haltestelle „Ammoniakstrasse“

Kosten inclusive Kaffee, alkoholfreier Pausengetränke und Mittagessen:

120 Euro incl. MwSt pro Person

160 Euro incl. MwSt pro Person mit Buch im Wert von 59,99 Euro & persönlicher Widmung

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Für die Teilnahme erhalten Sie 8 Fortbildungspunkte für die

Alle Informationen zum Seminar finden Sie hier im Flyer:

“Vermögensauseinandersetzung bei einer Scheidung”

Rechtsanwalt Schmidt wird am 17.10.2018 auf Einladung des ISUV Ludwigshafen zum Thema Vermögensauseinandersetzung bei einer Scheidung sprechen. Die Veranstaltung findet hier statt:

"Soziale Stadt" Büro Oggersheim West, Comeniusstraße 10, 67071 Ludwigshafen und beginnt um 19.30 Uhr.

Dabei wird die Frage erörtert, ob und wie das in der Ehezeit entstandene Vermögen zwischen den Ehepartnern im Zusammenhang mit der Scheidung aufgeteilt wird. Insbesondere wird hierbei auf das Prinzip des sogenannten „Zugewinnausgleichs“ eingegangen, was zur Anwendung gelangt, wenn zwischen den Ehegatten kein Ehevertrag geschlossen wurde.

 

Mehr Informationen rund um das Thema Familienrecht finden Sie auf unserer Schwerpunktseite >Hier. 


Dipl.-Pflegewirt Thorsten Müller und Rechtsanwalt Jan P. Schabbeck stellen ihr neues „Praxishandbuch Pflegerecht“ vor

Das erst kürzlich erschienene „Praxishandbuch Pflegerecht“ wurde am 28. September im Wildpark in Ludwigshafen vorgestellt. Rund 70 geladene Gäste – darunter auch Dr. Markus Mai, Präsident der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz – wurden hier von den Autoren Dipl.-Pflegewirt Thorsten Müller und Rechtsanwalt Jan P. Schabbeck mit Sekt, Pfälzer Häppchen und dem ein oder anderen erlesenen Wein aus der Pfalz vom Weingut Reuther aus Weisenheim am Sand empfangen.

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Das rund 400 Seiten starke „Praxishandbuch Pflegerecht“ der Autoren Dipl.-Pflegewirt Thorsten Müller und Jan P. Schabbeck, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht (VSZ Rechtsanwälte Schabbeck und Partner mbB), beantwortet alle rechtlichen Fragen, die Pflegefachpersonen und Führungskräfte in der Pflege in ihrem Arbeitsalltag bewegen: Was dürfen Arbeitgeber und was nicht? Was dürfen Arbeitnehmer und was nicht? Welche Handlungen und Tatbestände in der Pflege haben strafrechtliche Relevanz? Worauf muss ich als Pflegefachperson achten, um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein? Was muss in einem Arbeitsvertrag stehen? Wogegen sollte man versichert sein und was gegen Schichten tun, die nicht dem Dienstplan entsprechen?

Auf all diese Fragen – die alle Pflegekräfte umtreiben – aus dem Arbeitsrecht, Haftungsrecht, Strafrecht, Delegationsrecht, Betäubungsrecht, zu Abrechnungsbetrug, Kostenträgern und Pflegekammern und vielem mehr werden in diesem neuen Standardwerk ganz praxisorientiert und verständlich Antworten gegeben.

Erhältlich ist das beim Verlag „medhochzwei – Medien für das Gesundheitswesen“ erschienene Buch unter https://www.medhochzwei-verlag.de/Shop/ProduktDetail/praxishandbuch-pflegerecht-buch-978-3-86216-461-5.