Wirbel um Arzt-Verträge

Die fristlose Kündigung von Kooperationsvereinbarungen durch SLK wirft Fragen auf

HS_0118.JPG

Interview der Heilbronner Stimme u.a. mit RA Schabbeck, VSZ Rechtsanwälte | Redakteurin Valerie Blass

Kurz vor Weihnachten hat die
SLK-Kliniken Heilbronn
GmbH 18 Kooperationsverträge
mit niedergelassenen Fachärzten
aus der Region fristlos gekündigt
beziehungsweise für unwirksam
erklärt. Die Begründung wirkt
brisant: SLK nimmt in einem der
Schreiben Bezug auf § 299a und
 

§ 299b Strafgesetzbuch, bei denen es um Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitwesen geht – also beispielsweise die „Zuführung von Patienten“, wie es im Gesetz heißt – gegen Gewährung eines Vorteils. Haben niedergelassene Ärzte also Patienten an eine bestimmte SLK-Klinik zugewiesen und dort behandelt, ohne dass es dafür einen hinreichenden Grund gab? Und haben sie dafür ein Entgelt oder andere Vorteile erhalten? Das ist auch laut Ärztlicher Berufsordnung verboten. „Anhaltspunkte für nicht gesetzeskonforme Vertragsgestaltungen bestehen nicht“, teilt der Heilbronner Oberbürgermeister Harry Mergel, Aufsichtsratsvorsitzender der SLK-Kliniken, auf Anfrage mit.

Eine Sprecherin der Staatsanwaltschaft Heilbronn bestätigt: Es gebe keine Ermittlungen in diesem Zusammenhang gegen SLK. Verspätetes Handeln Ein Anwalt für Medizinrecht, dem unsere Redaktion die beiden Schreiben vorgelegt hat, kommt jedoch zu dem Schluss: „Es ergibt sich meiner Meinung nach offensichtlich, dass man in der Vergangenheit rechtswidrige Verträge abgeschlossen hat, die gegen § 31 Abs. 1 Berufsordnung Ärzte verstoßen haben.“ Er meint: Die
SLK-Verantwortlichen reagierten nun auf die Einführung des Straftatbestandes – dieser gilt seit Juni 2016 – weil sie rechtliche Konsequenzen fürchteten. Diese habe es indes schon vorher gegeben, sie seien aber offenbar nicht bekannt gewesen. Fazit: „Das ist meiner Meinung
nach kein Ruhmesblatt.“ Björn Gatzer von der Verbraucherzentrale in Karlsruhe erklärt, welcher Schaden durch Missbrauch bei dieser Art von Kooperationsverträgen drohen kann: „Die Fallpauschalen, die eine Klinik für einen Eingriff bekommt, sind in ihrer genauen Höhe vorgegeben.“ Hüft-Endoprothesen würden zum Beispiel mit knapp 10 000 Euro vergütet.
Wenn der Anteil des Kooperationsarztes höher sei als angemessen, würden die öffentlichen Kassen über Gebühr belastet. Gatzer: „Es bleibt weniger Geld für das Krankenhaus, bei einem kommunalen Träger muss die Kommune also mehr zuschießen. Das ist ein Schaden
für die Allgemeinheit.“ An dem Kooperationsmodell beteiligte Ärzte sind sich indes sicher, dass ihre Verträge absolut rechtskonform sind, das hätten sie bereits mit Inkrafttreten von Paragraf 299 prüfen lassen. Manche Insider deuten das SLKVorgehen daher als Versuch, Ärzte aus Kooperationen herauszudrängen oder deren Konditionen mit neuen Verträgen zu drücken. SLK
möchte die Kooperationen indes fortsetzen, das teilt die Pressestelle auf Anfrage mit – und zwar „zeitnah“ und in „angepasster Form“.


Die Trennung - was nun? | Teil 2

2.png

Hier finden Sie in zwei Artikeln Informationen und Anregungen von unseren Rechtsanwälte zum Thema Familienrecht:  Unterhaltsforderungen sichern | Was passiert mit den gemeinsamen Kindern? | Was geschieht mit der gemeinsamen Wohnung/ dem gemeinsamen Haus? und in Teil 1: Wie erfolgt die Trennung? | Unterlagen sichern | Konten trennen/eigenes Konto

Dies ist der zweite Teil von Zwei zum Thema Die Trennung - was nun? Teil 1 finden Sie hier.

Fotolia_129279638_M.jpg

1.   Konten trennen/eigenes Konto einrichten

Bei einer Trennung steht jedem Ehepartner die Hälfte des gemeinsamen Kontobetrages zu, egal wer welche Einzahlungen in welcher Höhe getätigt hat. Erzielt beispielsweise nur einer der Ehehatten Einkommen, das auf das gemeinsame Konto eingezahlt wird, steht das entsprechende Bankguthaben trotzdem beiden Ehepartnern zur Hälfte zu, sofern nichts anderes zwischen beiden Partnern vereinbart worden ist.

Jeder Ehegatte darf bei einem gemeinsamen Konto also maximal die Hälfte des Guthabens für seinen eigenen Gebrauch abheben. Für den Fall, dass einer der Ehegatten nach der Trennung mehr als die Hälfte des gemeinsamen Kontoguthabens abhebt, muss er zwar dem anderen Ehegatten die Hälfte des Differenzbetrages erstatten. Problematisch wird die Durchsetzung dieses Erstattungsanspruchs allerdings, wenn das zu viel abgehobene Geld bereits ausgegeben wurde und nicht mehr vorhanden ist.

Um eventuelle unberechtigte „Plünderungen“ des anderen Ehegatten zu verhindern, sollte deshalb frühzeitig ein eigenes Konto eingerichtet werden und das hälftige Guthaben des gemeinsamen Kontos auf dieses umgeleitet werden.

Es sollte zudem sichergestellt werden, dass die zukünftigen Gehaltszahlungen auf das eigene Konto erfolgen und etwaige Kontovollmachten des Ehegatten widerrufen werden.

 

2.   Unterhaltsforderungen sichern

Ab dem Zeitpunkt der Trennung besteht ein Anspruch auf Kindesunterhalt für gemeinsame Kinder gegenüber demjenigen Ehegatten, bei dem die Kinder nicht mehr wohnen. Zudem besteht für den Ehegatten, der über ein geringeres Einkommen verfügt, gegebenenfalls ein Anspruch auf Trennungsunterhalt bis zum Abschluss des Scheidungsverfahrens gegenüber dem Ex-Partner.

Diese Unterhaltsansprüche müssen frühzeitig schriftlich dem Ehegatten angezeigt werden, da rückwirkende Unterhaltsansprüche im Nachhinein nur bis zu dem Monat möglich sind, in dem der andere Ehegatte ausdrücklich zur Zahlung aufgefordert wurde oder zur Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufgefordert worden ist.

 

3.   Was passiert mit den gemeinsamen Kindern?

Auch wenn die Eltern sich trennen, bleiben sie dennoch Vater und Mutter der gemeinsamen Kinder.

Die Trennung ändert nichts an dem gemeinsamen Sorgerecht der beiden Ehepartner. Das bedeutet, dass bei Angelegenheiten die für das gemeinsame Kind von erheblicher Bedeutung sind, weiterhin beide Elternteile gemeinsam entscheiden müssen. Zu diesen Angelegenheiten zählen unter anderem die Bestimmung des zukünftigen Lebensmittelpunktes des Kindes, das An- und Abmelden von der Schule oder dem Kindergarten, die Entscheidung über erhebliche medizinische Eingriffe oder beispielsweise Entscheidungen über die religiöse Erziehung.

Das Sorgerecht kann auf Antrag eines Elternteils durch das zuständige Familiengericht auf ein Elternteil ganz oder teilweise alleine übertragen werden. Bei dieser Entscheidung steht das Wohl des Kindes im Mittelpunkt, das heißt es müssen schwerwiegende Gründe vorliegen, die gegen ein Mitbestimmungsrecht des anderen Elternteils sprechen, was etwa der Fall ist bei Gewalttätigkeiten gegenüber Mutter oder Kind, Alkoholabhängigkeit, regelmäßigem Drogenkonsum oder bei Vernachlässigung des Kindes.

Derjenige Elternteil, bei dem das Kind nach der Trennung nicht dauerhaft lebt hat  unabhängig vom Sorgerecht jedoch das Recht auf Umgang mit dem Kind, das heißt das Recht in regelmäßigen Zeitabständen gemeinsame Zeit mit dem Kind zu verbringen. Das Umgangsrecht beinhaltet zudem die Pflicht der Eltern, alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigen würde. Im Falle einer grundlosen Kontaktverweigerung gegenüber dem anderen Elternteil kann das Umgangsrecht daher notfalls gerichtlich eingeklagt werden.

Der persönliche Kontakt der Eltern zu ihren Kindern, die zukünftige Betreuungssituation und die Frage bei welchem Elternteil die Kinder zukünftig leben werden, sind also im Falle der Trennung neu zu organisieren, wobei sinnvollerweise die individuellen Lebensverhältnissen und die Wünschen der beteiligten Eltern und Kinder berücksichtigt werden sollten.

Ohne eine einvernehmliche Regelung dieser Punkte ist eine Scheidung rechtlich nicht möglich und im Zweifel muss eine Entscheidung durch das Familiengericht getroffen werden.

4.   Was geschieht mit der gemeinsamen Wohnung/ dem gemeinsamen Haus?

Die Frage, wer die Familienwohnung weiter allein oder mit den Kindern bewohnt, ob eine Mietwohnung insgesamt aufgegeben werden soll oder wie die weitere Finanzierung der bisherigen Eigentumswohnung oder des eigenen Hauses erfolgen soll, sollte ebenfalls frühzeitig nach der Trennung geregelt werden.

Zu beachten ist insoweit, dass der Auszug eines Ehegatten nichts an den Eigentumsverhältnissen an einer gemeinsamen Immobilie ändert. Entscheidend ist das, was im Grundbuch eingetragen ist. Dennoch ist kurz- oder mittelfristig zu überlegen wie die gemeinsame Immobilie auseinandergesetzt werden soll, da es meistens nicht im Interesse der Scheidungswilligen liegt, mit dem Partner über ein gemeinsames Haus oder eine gemeinsame Wohnung „verbunden“ zu bleiben. Als erste Möglichkeit kommt der Verkauf der gemeinsamen Immobilie in Betracht. Sämtliche Belastungen, die noch auf der Immobilie liegen werden dabei verrechnet und der restliche Verkaufserlös wird hälftig an beide Partner ausgezahlt. Eine weitere Lösungsmöglichkeit ist die Übertragung der Immobilie auf einen der beiden Ehegatten. Dies setzt jedoch voraus, dass der in der Immobilie verbleibende Ehegatte finanziell in der Lage ist, den anderen „auszuzahlen“. Es besteht darüber hinaus grundsätzlich die Möglichkeit das gemeinsame Haus in zwei selbständige Wohnungen zu teilen und vor dem Notar eine entsprechende Teilungserklärung zu vereinbaren. Könne sich die Ehegatten als Miteigentümer nicht über die gemeinsame Immobilie einigen, bleibt als letzte Option die Teilungsversteigerung an. Die Immobilie wird dann versteigert, wobei hier meist deutlich niedrigere Kaufpreise erzielt werden

Bei einer Mietwohnung/Mietshaus  bleiben auch nach dem Auszug eines Ehegatten beide Eheleute weiterhin im Mietvertrag stehen und sind zur Mietzahlung verpflichtet sind, solange mit dem Vermieter keine anderen Vereinbarung getroffen wird. Die einfachste Lösungsmöglichkeit besteht darin, mit dem Vermieter eine Regelung zu treffen, dass der ausziehende Ehepartner aus dem Mietverhältnis entlassen wird und der verbleibende Ehegatte den Mietvertrag alleine übernimmt. Falls sich der Vermieter und/oder der Ehepartner hinsichtlich einer einvernehmlichen Lösung „quer stellen“, bleibt nur die Möglichkeit gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Stimmt der Ehepartner, der in der Wohnung bleiben möchte, einer Kündigung des gemeinsamen Mietvertrages nicht zu und trägt der Vermieter einer entsprechenden Vertragsänderung mit dem Verbleibenden als alleinigem Mieter nicht mit, kann das Gericht die Zustimmung des Ehegatten ersetzen. Möchte der ausziehende Ehegatte dem Anderen das Verbleiben in der Mietwohnung ermöglichen, beispielsweise auf Wunsch der gemeinsamen Kinder hat er die Möglichkeit den anderen Ehegatten auf Freistellung von den Mietforderungen des Vermieters zu verklagen. Darüber hinaus besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, dass die Ehewohnung einem Ehegatten zur alleinigen Nutzung überlassen wird, nämlich immer dann, wenn eine sog. Unbillige Härte vorliegt, also beispielsweise das Wohl der im Haushalt lebenden Kinder beeinträchtigt ist, oder wenn der andere Ehegatte durch grob rücksichtsloses Verhalten ein gemeinsames Wohnen unzumutbar macht. 

Dies ist der zweite Teil von Zwei zum Thema Die Trennung - was nun? Teil 1 finden Sie hier.


Die Trennung - was nun? | Teil 1

1.png

Hier finden Sie in zwei Artikeln Informationen und Anregungen von unseren Rechtsanwälte zum Thema Familienrecht:  Wie erfolgt die Trennung? | Unterlagen sichern | Konten trennen/eigenes Konto einrichten und im Teil 2 dann: Unterhaltsforderungen sichern | Was passiert mit den gemeinsamen Kindern? | Was geschieht mit der gemeinsamen Wohnung/ dem gemeinsamen Haus?

Dies ist der erste Teil von Zwei zum Thema Die Trennung - was nun? Teil 2 finden Sie hier.

Fotolia_129279638_M.jpg

Die Trennung - was nun?

Eine beabsichtigte Scheidung ist notwendigerweise mit der Einhaltung des so genannten Trennungsjahres verbunden, ohne die eine Scheidung durch das Gericht grundsätzlich nicht möglich ist.

Vielen scheidungswilligen Eheleuten ist dabei häufig nicht bewusst, dass bereits die Trennung juristische Auswirkungen und Konsequenzen mit sich bringt und diese Phase genutzt werden sollte um die Scheidung rechtlich vorzubereiten und später keine „bösen Überraschungen“ zu erleben.

Die folgende Übersicht soll Ihnen einen ersten Überblick über einige der erfahrungsgemäß wichtigsten Maßnahmen im Trennungsjahr verschaffen.

Wie erfolgt die Trennung?

Bevor die Scheidung beim Familiengericht beantragt werden kann, müssen die Ehegatten mindestens ein Jahr getrennt voneinander leben. Erst nach Ablauf dieser Trennungsphase sieht das Gericht die Ehe als gescheitert an.

Voraussetzung für das Getrenntleben ist, dass die häusliche Gemeinschaft zwischen den Ehegatten nicht mehr besteht (sogenannte Trennung von Tisch und Bett). Am einfachsten ist dies möglich, wenn einer der beiden Ehegatten aus der gemeinsamen Ehewohnung auszieht. Die Trennung kann jedoch auch innerhalb der gemeinsamen Ehewohnung erfolgen, wobei allerdings die Lebensbereiche der Ehepartner klar voneinander getrennt sein müssen. Die Noch-Partner müssen in getrennten Räumen übernachten und dürfen keine gegenseitigen Versorgungsleistungen, wie kochen oder Wäsche waschen, mehr erbringen oder gemeinsame Freizeitaktivitäten unternehmen.

Sollte die Trennung nicht einvernehmlich sein und sich ein Partner gegen die Trennung wehren, wird die Zerrüttung der Ehe vom Gericht erst nach Ablauf von drei Jahren angenommen.

Um Streitigkeiten um den Trennungszeitpunkt und daraus folgender Rechtsnachteile zu vermeiden, sollte der Trennungszeitpunkt beweissicher dokumentiert werden, etwa durch eine schriftliche Trennungsmitteilung mit Empfangsbestätigung des Ehepartners oder Zustellbelegs der Post.

Ausnahmsweise ist eine Scheidung ohne Trennungsjahr möglich, wenn die Fortsetzung der Ehe für den betroffenen Ehegatten eine unzumutbare Härte darstellen würde. Das ist beispielsweise der Fall bei massiver körperlicher Gewalt gegenüber dem Ehegatten oder den Kindern.
 

Unterlagen sichern

Im Vorfeld einer Scheidung empfiehlt es sich,  wichtige Unterlagen, aus denen sich das Einkommen und das Vermögen des anderen Ehegatten ergeben zumindest in Kopie zu sichern.

Dazu zählen beispielsweise Gehaltsabrechnungen, Steuererklärungen, Versicherungsverträge, Immobilienkaufverträge, Sparbücher etc., deren  Vorlage vor allem dann notwendig ist, wenn sie Unterhalts- oder Zugewinnansprüche gegenüber dem Ehegatten geltend machen wollen.

Durch die Sicherung dieser Unterlagen stellen sie sicher, dass Nachweise über die Einkommens- und Vermögenssituation Ihres Ehegatten nicht einfach verschwinden und bei der rechtlichen Durchsetzung Ihrer Ansprüche unberücksichtigt bleiben.

Die entsprechende Informationsbeschaffung nach der Trennung über einen Anwalt gestaltet sich weitaus zeit- und kostenintensiver.

 

Konten trennen/eigenes Konto einrichten

Bei einer Trennung steht jedem Ehepartner die Hälfte des gemeinsamen Kontobetrages zu, egal wer welche Einzahlungen in welcher Höhe getätigt hat. Erzielt beispielsweise nur einer der Ehehatten Einkommen, das auf das gemeinsame Konto eingezahlt wird, steht das entsprechende Bankguthaben trotzdem beiden Ehepartnern zur Hälfte zu, sofern nichts anderes zwischen beiden Partnern vereinbart worden ist.

Jeder Ehegatte darf bei einem gemeinsamen Konto also maximal die Hälfte des Guthabens für seinen eigenen Gebrauch abheben. Für den Fall, dass einer der Ehegatten nach der Trennung mehr als die Hälfte des gemeinsamen Kontoguthabens abhebt, muss er zwar dem anderen Ehegatten die Hälfte des Differenzbetrages erstatten. Problematisch wird die Durchsetzung dieses Erstattungsanspruchs allerdings, wenn das zu viel abgehobene Geld bereits ausgegeben wurde und nicht mehr vorhanden ist.

Um eventuelle unberechtigte „Plünderungen“ des anderen Ehegatten zu verhindern, sollte deshalb frühzeitig ein eigenes Konto eingerichtet werden und das hälftige Guthaben des gemeinsamen Kontos auf dieses umgeleitet werden.

Es sollte zudem sichergestellt werden, dass die zukünftigen Gehaltszahlungen auf das eigene Konto erfolgen und etwaige Kontovollmachten des Ehegatten widerrufen werden.

Dies ist der erste Teil von Zwei zum Thema Die Trennung - was nun? Teil 2 finden Sie hier.


Rechtsanwalt Schmidt zum Thema Ablauf und Kosten einer Scheidung | Teil 2

2.png

Rechtsanwalt Schmidt hat am 18.10.2017 auf Einladung der ISUV Kontaktstelle Ludwigshafen (Interessenverband Unterhalt und Familienrecht) im Rahmen eines einstündigen Vortrages über den Ablauf und die Kosten einer Scheidung informiert.

Dies ist die Fortsetzung von Teil 1. Teil 1 finden Sie hier.

DSC_3498 (Small).jpg

Grundsätzlich wird im Rahmen der Scheidung durch das Gericht auch automatisch über den Versorgungsausgleich mitentschieden, das heißt, die verschieden hohen Rentenanwartschaften bzw. Rentenansprüche, die die Ehepartner während der Ehe erworben haben, werden ausgeglichen  und zwar immer dann, wenn die Ehe länger als 3 Jahre angedauert hat und der Versorgungsausgleich nicht durch Ehevertrag ausgeschlossen wurde (sog. Zwangsverbund).

Die Anwaltsgebühren einer Scheidung richten sich nach dem sog. Verfahrens- bzw. Streitwert. Dieser ist im Falle der Scheidung abhängig vom monatlichen Nettoeinkommen der Ehegatten sowie der Anzahl der auszugleichenden Altersvorsorgen.

Der Verfahrenswert errechnet sich bei der Scheidung nach dem 3- fachen Monatsnettoeinkommen beider Ehegatten multipliziert mit 3. Für den vorliegenden Fall ergibt sich demnach folgende Streitwert- Bzw. Verfahrenswertberechnung: (2.000,00 € + 1.500,00 €) x 3 = 10.500,00 €.

Wird, wie im Beispielsfall, der Versorgungsausgleich im Rahmen des Scheidungsverfahrens durchgeführt, beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 % des dreifachen Nettoeinkommens der Ehegatten. Im Beispielsfall wird jeweils ein Anrecht im Rahmen des Versorgungsausgleichs ausgeglichen, so dass 20 % des Scheidungsstreitwertes (2 x 10 % = 20 %) nochmals hinzugerechnet wird, also ein Betrag in Höhe von 2.100,00 € (20 % von 10.500,00 € = 2.100,00 €).

Damit ergibt sich in dem Beispielsfall ein Gesamtverfahrenswert für die Scheidung sowie das Versorgungsausgleichsverfahren von 10.500 EUR + 2.100 EUR = 12.600 EUR.

Anhand des errechneten Gesamtverfahrenswerts kann sodann im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in festgelegten Tabellen die Höhe Rechtsanwaltsgebühren für einen bestimmten Verfahrenswert abgelesen werden. Das RVG sieht bei einem Verfahrenswert bis zu 13.000,00 € eine einfache Gebühr in Höhe von 604,00 € vor. Im Rahmen des gerichtlichen Scheidungsverfahrens fallen in jedem Fall eine Verfahrensgebühr in Höhe von 1,3 Gebühren und eine Termingebühr in Höhe von 1,2 Gebühren an, also insgesamt 2,5 Gebühren, so dass im Beispielsfall die einfache Gebühr mit 2,5 multipliziert wird und damit Anwaltsgebühren in Höhe von 1.510,00 € anfallen (2,5 x 604 € =  1.510 €). Neben den gesetzlichen Gebühren entstehen im Rahmen eines Scheidungsverfahren zudem Kosten des Rechtsanwalts für Telefon, Porto- und Papierkosten, die als Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 € zu den gesetzlichen Gebühren ebenso hinzugerechnet wird wie die Erhebung der Umsatzsteuer, so dass sich für den Beispielsfall folgende Anwaltsrechnung in Höhe von insgesamt 1.820,70 € ergibt:

Gebührenart | Gebührenhöhe

1,30 Verfahrensgebühr | 785,20 EUR

1,20 Termingebühr | 724,80 EUR

Auslagenpauschale | 20,00 EUR

Zwischensumme | 1.530,00 EUR

19% Umsatzsteuer | 290,70 EUR

Summe | 1.820,70 EUR

Zusammenfassend lässt sich diesem Berechnungsbeispiel entnehmen, dass bei eine einvernehmliche Scheidung bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen der beteiligten Eheleute mit Rechtsanwaltskosten für jeden Ehegatten in Höhe von etwa 1.800,00 € zu rechnen ist. Zu beachten ist insoweit, dass sich mit jedem zusätzlichen Streitgegenstand, der mit der Scheidung entschieden werden soll, beispielsweise Zugewinnausgleichs- oder Unterhaltsansprüche, der Verfahrenswert und damit auch die Rechtsanwaltskosten erhöhen. Die Kosten einer Scheidung sind mithin insbesondere auch abhängig von der Streitkultur und der Kompromissbereitschaft der Eheleute. Zeit, Kosten und Nerven lassen sich sparen, indem im Falle einer einvernehmlichen Scheidung nur ein Ehegatte einen Rechtsanwalt zur Antragstellung beauftragt und der andere Ehegatte diesem Scheidungsantrag zustimmt. Die Zustimmung zum Scheidungsantrag ist im Gegensatz zur Antragstellung nämlich auch ohne Anwalt möglich. Zudem bietet es sich an hinsichtlich der mit der Scheidung verbundenen Folgestreitigkeiten, wie Zugewinnausglich, Hausrat oder Unterhaltsansprüche, frühzeitig eine außergerichtliche Regelung zu finden, etwa in Form einer Trennungs- oder Scheidungsfolgevereinbarung.

Sie haben Fragen zu diesem Thema?
Kontaktieren Sie uns und vereinbaren Sie einen Beratungstermin. 


Rechtsanwalt Schmidt zum Thema Ablauf und Kosten einer Scheidung | Teil 1

1.png

Rechtsanwalt Schmidt hat am 18.10.2017 auf Einladung der ISUV Kontaktstelle Ludwigshafen (Interessenverband Unterhalt und Familienrecht) im Rahmen eines einstündigen Vortrages über den Ablauf und die Kosten einer Scheidung informiert.

Neben der Darstellung der einzelnen „Stationen“ einer Scheidung (Trennungsphase, Antragstellung, Scheidungstermin, Rechtskraft) sowie der mit der Scheidung verbundenen möglichen Folgestreitigkeiten wie etwa dem Zugewinnausgleich, der Zuweisung der Ehewohnung oder des ehelichen Hausrates und etwaigen nachehelichen Unterhaltsansprüchen, erhielten die Zuhörer einen Überblick darüber, mit welchen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten im Falle einer Trennung und Scheidung zu rechnen ist und hilfreiche Tipps zu einer möglichen Kostenreduzierung, beispielsweise durch den Abschluss einer Scheidungsfolgevereinbarung, die Beantragung von Verfahrenskostenhilfe oder die eventuelle Beauftragung nur eines Anwaltes.

Fotolia_141547943_L.jpg

Exemplarisch wurde  im Rahmen des Vortrages unter anderem die Berechnung der Rechtsanwaltskosten an dem Beispiel einer einvernehmlichen Scheidung zweier Ehegatten besprochen. Der Ehegatte verdiente in dem Beispielsfall monatlich 2.000,00 € netto und die Ehefrau verfügte über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.500,00 €. Darüber hinaus wurde unterstellt, dass beide Ehegatten während der Ehezeit in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben.

Erfahren Sie mehr zu diesem Thema in Teil 2


Schmerzensgeld | Haushaltsführungsschaden | Eigene Ansprüche der Angehörigen | Schockschaden | Hinterbliebenengeld | Unterhaltsschaden | Haushaltsführungsschaden für Leistungen des Getöteten als Verdienstausfall | Beerdigungskosten

+6,2 %

Verkehrstote
1. Halbjahr 2017

Seit Jahren ist die Zahl der Verkehrstoten in Deutschland eigentlich rückläufig, aber in den ersten sechs Monaten dieses Jahres gab es einen unerwarteten Anstieg. Von Januar bis Ende Juni starben nach Angaben des Statistischen Bundesamts insgesamt 1536 Menschen bei Unfällen auf deutschen Straßen. Das waren 90 Menschen, bzw. 6,2 Prozent mehr als im ersten Halbjahr 2016.

Es ist zu hoffen, dass es sich hier nur um einen Sondereffekt in diesem Jahr handelt, denn an sich ist der langfristige Trend beeindruckend Noch 1991 gab es 11.300 Verkehrstote in Deutschland (^=19,7 Verkehrstote je Milliarde Kilometer), 2003 noch 6613 Tote (^= 9,7/Milliarde Km) und 2016 insgesamt 3.206 (^= 4,2/Milliarde Km).

Im Detail fällt auf, dass 2017 vor allem mehr Motorradfahrer (+20, 7%), Fahrradfahrer (+12,8 %) sowie LKW-Fahrer (+30%) getötet wurden, wohingegen Fußgänger deutlich seltener betroffen waren (-13,5 %).

AdobeStock_37956518.jpeg

Immer noch sterben mithin mehr als acht Personen an jedem Tag im deutschen Straßenverkehr.

Neben der Trauer stellen sich für die Hinterbliebenen irgendwann auch materielle Fragen, die ihnen ein entsprechend spezialisierter Rechtsanwalt beantworten kann.

Welche Ansprüche haben die Angehörigen bei Todesfällen?

Vererbte Ansprüche des Getöteten

Schmerzensgeld

Wenn der Getötete nicht bereits unmittelbar in der Sekunde des Unfalls verstirbt, hat er noch Schmerzensgeldansprüche und einen sogenannten Haushaltsführungsschaden erworben, die grundsätzlich vererbbar sind und von den Erben geltend gemacht werden können.

Bei dem Schmerzensgeld kommt es im Wesentlichen darauf an, wie lange derjenige zwischen Unfall und Tod leiden musste und ob ihm seine Lage bewusst werden konnte oder nicht.

Die hierzu ausgeurteilten Beträge sind sehr vom Einzelfall abhängig, aber aus Anwaltsicht oftmals erschreckend niedrig angesetzt.

Haushaltsführungsschaden

Soweit der Getötete wegen des Unfalls im Zeitraum bis zum Tod nicht seiner üblichen Haushaltsführung nachkommen konnte, erleidet er einen entsprechenden Schaden. Soweit er die Haushaltsführung zugunsten seiner Angehörigen nicht mehr ausüben konnte, handelt es sich indes um deren Schaden, siehe unten.

Eigene Ansprüche der Angehörigen

Vom Grundsatz her haben andere Personen als das Unfallopfer selbst keine Ansprüche. Es gibt aber einige Ausnahmen.

Schmerzensgeld

Für den Verlust eines geliebten Menschen und die damit verbundene Trauer gibt es in Deutschland grundsätzlich kein Schmerzensgeld. Ein sogenanntes Angehörigenschmerzensgeld wird politisch gelegentlich diskutiert, die Rechtsprechung geht allerdings davon aus, dass es sich um ein allgemeines Lebensrisiko handelt.

AdobeStock_115534855.jpeg

Schockschaden

Etwas anderes gilt nur für den „Schockschaden“, den jemand erleidet, der unmittelbar selbst den Unfall und den Tod eines nahen Angehörigen erleben muss. In diesem Fall besteht ein eigener Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes, wenn sich eine eigene gesundheitliche Beeinträchtigung als Unfallfolge medizinisch nachweisen lässt.

Neu: Hinterbliebenengeld

In diesem Jahr hat es zudem eine gesetzliche Neuregelung gegeben, das sogenannte Hinterbliebenengeld. Wer durch einen Unfall oder eine Straftat einen nahestehenden Menschen verliert, soll künftig eine Entschädigung für sein seelisches Leid verlangen können. Der Bundestag beschloss am 18.05.2017 die Einführung eines Anspruches auf Hinterbliebenengeld. Diesen sollen enge Verwandte wie Ehegatten oder Kinder geltend machen können, aber auch andere, die dem Getöteten besonders nahestanden - etwa Partner ohne Trauschein.

Da der Gesetzgeber sich entschieden hat, keine konkrete Entschädigungssumme zu benennen, wird die Bemessung vor Gericht erstritten werden müssen. Der Bundestag geht hierbei im Ansatz von 10.000,00 € aus, die das Bundesjustizministerium als bislang durchschnittlich zuerkannten Schockschaden ermittelt hat.

Danach können die Ansprüche auf Entschädigung auf das Bürgerliche Gesetzbuch, das Arzneimittelgesetz, das Gentechnikgesetz, das Produkthaftungsgesetz, das Umwelthaftungsgesetz, das Atomgesetz, das Straßenverkehrsgesetz und das Haftpflichtgesetz angewandt werden.

Dieses Gesetz ist seit dem 18.07.2017 in Kraft, sodass Ansprüche nun geltend gemacht werden können für alle Unfälle ab dem 23.07.2017.

Dies betrifft nicht nur Opfer des Straßenverkehrs, sondern auch Opfer medizinischer Fehlbehandlung, und von Tötungsdelikten.

Wichtig ist hierbei auch: Dieser Anspruch besteht für alle nahen Angehörigen. Diese müssen nicht Erben sein, im Gegensatz zu den Ansprüchen oben.

Unterhaltsschaden

War der Getötete gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet, dann haben die Hinterbliebenen einen Anspruch auf Zahlung des Unterhaltsschadens. Dessen Berechnung ist individuell durchzuführen und im Einzelfall sehr aufwendig.

Haushaltsführungsschaden für Leistungen des Getöteten als Verdienstausfall

Dieser Schaden ist Teil des vorgenannten Unterhaltsschadens, soweit die Haushaltsführung im Rahmen der gesetzlichen Unterhaltspflicht für die Angehörigen erfolgte.

AdobeStock_38294611.jpeg

Beerdigungskosten

Auch die Kosten einer angemessenen, dem vorherigen Lebensstandard entsprechenden Beerdigung sind zu erstatten. Hierzu zählen unter anderem:  Kosten einer Einzelgrabstätte, Erstbepflanzung, Bestattungsfeier (Gottesdienst, Bewirtung) und Beerdigungsakt (Sargträger, Aushub der Grabstätte etc.) bzw. Kosten der Einäscherung sowie Blumenschmuck für die Trauerfeier und Beerdigung, die Todesanzeige und Danksagung. Nicht erstattet werden die nachfolgenden Erhaltungsaufwendungen für die Grabstätte (=Pflege und Instandhaltung der Grabstätte)und die Kosten der Errichtung eines Mehrpersonengrabes. Der Anspruch steht demjenigen zu, der kraft Gesetzes für die Beerdigungskosten aufzukommen hat. Dies kann der Erbe sein, nach Landesgesetz gibt es hierzu aber auch einige Ausnahmen.

Wegen konkreter Fragen zu den einzelnen genannten Themen kann gern jederzeit ein Termin zur Klärung und Erörterung vereinbart werden.


Download.jpg

KARSTEN MÜHLSTEPH

PARTNER VON VSZ RECHTSANWÄLTEN
RECHTSANWALT
FACHANWALT FÜR VERKEHRSRECHT

Telefon 0621-571812
muehlsteph@ra-vsz.de

Mehr Informationen zu Karsten Mühlsteph


VSZ Rechtsanwälte sponsern 2. LUDWIGSHAFENER INSELLAUF

Start Ziel.jpg

Ludwigshafen-Parkinsel. Nach der erfolgreichen Premiere im vergangenen Jahr ist es dem Ludwigshafener Laufclub e.V. erfreulicherweise auch dieses Jahr wieder gelungen, den Insellauf zu durchzuführen. „Es ist beachtlich, was Menschen ehrenamtlich in ihrer Freizeit auf die Beine stellen, wenn sie wirklich begeistert von etwas sind“, so Rechtsanwalt Karsten Mühlsteph, der sich als einer der Sponsoren vor Ort ein Bild machte und die Glückwünsche der VSZ Rechtsanwälte an die Veranstalter überbrachte zur äußerst gelungenen zweiten Auflage. Für den Ludwigshafener Lauf-Club nahm Silke Helfenfinger-Jeck die Glückwünsche gerne entgegen.

van Vliet2.JPG

Nachdem der Kanzleigründer der VSZ Rechtsanwälte und heutige Sportdezernent und Bürgermeister der Stadt Ludwigshafen, Wolfgang van Vliet, den Startschuss gegeben hatte, begaben sich die insgesamt 480 Staffelläufer für 120 Teams auf die 4118,19 Meter lange Strecke. Diese führte die Teilnehmerinnen und Teilnehmer über die gesamte Insel bis zur Inselbastei und zur Übergabe des Staffelholzes immer wieder an der Pegeluhr vorbei. Ein Bild von der beeindruckenden Resonanz kann man sich hier machen: Facebook

Mühlsteph2.JPG

Mühlsteph, seines Zeichens Fachanwalt für Verkehrsrecht, war froh, dass keine Schwierigkeiten wegen Drängelei oder Geschwindigkeitsübertretung zu verzeichnen waren und sagte zu, im kommenden Jahr gerne wieder dabei zu sein. Dann vielleicht auch mit einem Lauf-Team. „Die Begeisterung im Kanzlei-Team ist momentan noch überschaubar, aber ich bin optimistisch“, so der VSZ-Anwalt schmunzelnd.


Posted
AuthorKarsten Mühlsteph
CategoriesVeranstaltungen

25.08.2017 - 17.30 UHR - LUDWIGSHAFEN-PARKINSEL

Fotolia_115210833_L.jpg

Im vergangenen Jahr feierte der Ludwigshafener Insellauf Premiere. Bereits vier Wochen vor dem Anmeldeschluss war das Teilnehmerlimit erreicht. 400 Läufer in 100 Vierer-Staffeln standen bei der ersten Auflage an der Startlinie. Am Freitag, 25. August fällt um 17.30 Uhr der Startschuss für den 2. Ludwigshafener Insellauf im Rahmen des Ludwigshafener Hafenfestes (25. bis 27.8.2017). Veranstalter ist der Ludwigshafener Lauf-Club e.V. Präsentiert wird der 2. Ludwigshafener Insellauf für 4er Teams von der BKK Pfalz und der Zahnarztpraxis Dr. Rossa & Partner. Ab sofort ist eine Anmeldung unter www.insellauf.lu möglich. Beeilung ist angesagt, denn das Teilnehmerlimit wurde nur geringfügig erhöht, liegt jetzt bei 120 Staffeln. Den gesamten Artikel auf MRN-News hier: http://www.mrn-news.de/2017/04/11/ludwigshafen-2-ludwigshafener-insellauf-fuer-4er-teams-am-25-8-2017-317619/


Posted
AuthorHolger Lehmann

Die Abrechnung der pedographischen Druckverteilungsmessung
mit A652 GoÄ – alles klar?

Hoffnung keimte auf als die ersten Veranstaltungen 2015 die „neue GoÄ“ vorstellen wollten. Endlich sollte – nach der letzten umfassenden Reform vom 18. Dezember 1995 – die GoÄ neu gefasst werden und so (nicht nur) den Fortschritt der Medizin der letzten drei Jahrzehnte abbilden. Leider scheiterte die Reform durch die Differenzen zwischen privater Versicherungswirtschaft und Bundesärztekammer. Nach Auffassung der Bundesärztekammer besteht keine Chance mehr auf eine Verabschiedung noch in dieser Legislaturperiode. Zumindest bis dann in der neuen Periode der Prozess wieder angestoßen wird bleibt zunächst einmal alles beim Alten. Es bleibt damit die Erkenntnis, dass die GoÄ nicht alle anstehenden Verfahren abbilden kann und für diese in den vorhandenen Positionen eine vergleichbare Gebührenposition gesucht, gefunden und analog angewendet werden muss.


Letzteres kann ein langer Prozess werden. Weigert sich die private Krankenkasse, dem Patienten die Rechnung zu erstatten, die der Arzt analog gestellt hat, so entsteht zusätzlich noch die ärgerliche Situation für den Arzt, dass er gegen seinen Patienten selbst vorgehen muss und nur im Ausnahmefall die Krankenversicherung direkt angehen kann. Dieser Situation kann der Arzt versuchen zu entgehen, indem er vorschlägt, § 86 und § 194 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz anzuwenden. In diesen Fällen tritt die private Krankenkasse in Vorlage und der Streit wird dann zwischen den tatsächlichen Kontrahenten – der privaten Krankenkasse und dem Arzt – ausgefochten. In der Regel wird die private Krankenkasse das nicht wollen. Ein Hinweis auf die Möglichkeit gegenüber dem Patienten, der dann seine private Krankenkasse insoweit anfragt, kann sicherlich in einigen Fällen helfen.

Kommt dieser Weg nicht in Betracht, so steht der Arzt vor der Entscheidung, ob er seinen Patienten verklagen will. Manche Patienten werden dafür Verständnis haben – viele aber auch nicht. Es kommt hinzu, dass die Rechnung tatsächlich „nur“ um den Wert der A652 gekürzt wird, also bei einem 2,3er Satz um 59,66 €. Bei dieser Summe erscheint der Aufwand zu hoch, um tatsächlich streitig in ein Verfahren gegen den eigenen Patienten einzusteigen.
Dabei ist die Sache rechtlich klar – soweit dies in diesem Bereich möglich ist. Insoweit ist durch § 6 Abs. 2 GoÄ die sogenannte „Analogabrechnung“ (oder auch Analogbewertung) vorgesehen. Die Bildung entsprechender Analogien liegt im Kontext der Konkretisierung der Norm in der Verantwortung des jeweiligen Arztes. Grundsätzlich wird dies in einem Prozess mittels Sachverständigengutachten ermittelt. Allerdings gibt es Fälle, in denen das Ergebnis im Wesentlichen bezüglich der Analogabrechnung feststehen dürfte. Denn insoweit besteht für die A652 eine klare Empfehlung der Bundesärztekammer. Nach diesem Beschluss ist die analoge Abrechnung der pedographischen Druckverteilungsmessung berechenbar mit Nr. 652 GOÄ analog. Wörtlich heißt es im Beschluss des Ausschusses "Gebührenordnung" der Bundesärztekammer veröffentlicht in: Deutsches Ärzteblatt 96, Heft 36 (10.09.1999), Seite A-2242 - A-2244:

Der „Beschluss bezieht sich auf das Verfahren der Abnahme sehr vieler (etwa 1000) Messpunkte während des Laufens über Druckmessfolien und rechnerische Aufarbeitung zu einem farbcodierten Druckbild zur Herstellung eines optimal druckentlastenden Schuhs je Sitzung, auch für die Untersuchung beider Füße, nur einmal berechenbar.“

Dies ist zwar nicht verbindlich, allerdings ist die Objektivität der Beschlüsse der Bundesärztekammer anerkannt (Uleer/Miebach/Patt „Abrechnung von Arzt- und Krankenhausleistungen“, 2006, § 6 GOÄ Rn. 4; Spickhoff in Spickhoff “Medizinrecht”, 2014, GOÄ § 6 Rn. 3-8, beck-online). Entsprechend übernimmt auch die Kommentarliteratur diese Interpretation der.

Dies dürfte der wesentliche Grund sein, dass die privaten Kassen sich in der Regel sehr schnell von der Einwendung entfernen, die Abrechnung nach A652 GoÄ wäre grundsätzlich nicht für die pedographischen Druckverteilungsmessung geeignet. Vielmehr ziehen sich die Kassen, sobald sie feststellen, dass der Arzt nachfasst, auf Einwendungen zurück, die sich entweder auf die medizinische Notwendigkeit beziehen oder schlichtweg einwenden, die Untersuchung entspreche nicht dem Aufwand, den die Bundesärztekammer verlange. Beides Einwände die im Streit mit privaten Krankenkassen mehr als bekannt sind.

Richtig ist insoweit, dass es nicht Zweck eines Krankenversicherungsvertrages ist, Leistungen für subjektiv wünschenswerte, objektiv zur Behandlung einer Krankheit aber nicht erforderliche Maßnahmen, zu erbringen. Zu knapp darf dies aber auch nicht gesehen werden. Nach gefestigter Rechtsprechung ist eine Heilbehandlung medizinisch notwendig, wenn es nach den objektiven medizinischen Befunden und wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Behandlung vertretbar war, sie als medizinisch notwendig anzusehen. Vertretbar ist die medizinische Notwendigkeit einer Heilbehandlung, wenn sie sowohl in begründeter und nachvollziehbarer wie fundierter Vorgehensweise das zugrunde liegende Leiden diagnostisch hinreichend erfasst und eine ihm adäquate, geeignete Therapie anwendet (z.B. BGH, Beschl. v. 17. 12. 2014 – IV ZR 399/13). Der Arzt hat hier also eine gute Stellung.

Daneben bleibt die Dokumentation der Leistung natürlich das A und O. Sowohl die korrekte Einrichtung der Messanlage wie auch die Durchführung der Messung und natürlich die medizinische Notwendigkeit sind zu dokumentieren. Dabei ist es allerdings nicht notwendig, bei jeder Messung vollumfänglich die Messung darzustellen. Wenn in einer Bezugsunterlage der Messplatz dargestellt ist, so reicht dies aus.

Abschließend gilt: Wehret den Anfängen! Die praktische Erfahrung zeigt: wer seine Rechnung grundsätzlich konsequent verfolgt, der wird weniger leicht „Opfer“ von zeitfressenden und unnötigen Rückfragen.
 


Ab 10.02.2017 startet die nächste 240-Stunden-Stunden (Freitag/Samstag alle 14 Tage) zertifizierte Weiterbildung zum Case Manager (IHK) in Ludwigshafen.

Case Manager (IHK) IHK-Zertifikatslehrgang in den Räumlichkeiten der VSZ Rechtsanwälte

Case Manager (IHK) IHK-Zertifikatslehrgang in den Räumlichkeiten der VSZ Rechtsanwälte

IHK-Zertifikatslehrgang in Kooperation mit der IHK

Uebersicht

Warum Case Management?

Case Management beschreibt einen „kollaborativen Prozess der Bewertung, Planung, Hilfestellung und Rechtsvertretung“ (assessment, planning, facilititation, and advocacy) von Patienten mit dem Ziel, „die gesundheitlichen Bedürfnisse eines Individuums durch Kommunikation und Bereitstellung von Ressourcen zu erfüllen und qualitativ hochwertige, kostengünstige Behandlungserfolge zu sichern“ (Case Management Society of America).

Der Case Manager betreut während der gesamten stationären wie ambulanten Behandlung die Schnittstellen zwischen Patient, Hausarzt, Krankenhaus, Rehabilitation, Krankenkassen, Pflegediensten, Altenheimen und anderen Gesundheitsdienstleistern. Case Manager stimmen die geplante Behandlung mit den Sozialleistungsträgern und Versicherungen ab.

Ziel der berufsbegleitenden Qualifizierung

Sie lernen in dieser Qualifizierung, Versorgungsprobleme bei dem Klienten zu bewerten, mittels eines Hilfeplans die geeigneten Leistungserbringer auszuwählen und zu koordinieren sowie die entsprechenden Kostenzusagen und Genehmigungen bei den Sozialleistungsträgern und Versicherungen einzuholen. Sie werden befähigt, hierzu ein Netzwerk von geeigneten Leistungserbringern in der Region aufzubauen und zu betreuen. Die Weiterbildung erfüllt das Modul 2 der „Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes nach § 7a Abs. 3 Satz 3 SGB XI zur Anzahl und Qualifikation der Pflegeberaterinnen und Pflegeberater“.

Umfang der Weiterbildung

240 Unterrichtseinheiten (UE), aufgeteilt in 8 Trainingsmodule verteilt auf 20 Wochenendblöcke incl. 1 Tag Abschluss und Reflexion.

Zugangsvoraussetzung

Ausbildung als Gesundheits- und Krankenpfleger/in, Kinderkrankenpfleger/in, Gesundheits- und Altenpfleger/in, Hebamme oder Entbindungspfleger, Medizinische Fachangestellte (MFA).

Mind. 2-jährige Berufstätigkeit im abgeschlossenen Beruf.

Oder

Hochschulabschluss eines humanwissenschaftlichen Studiengangs (Sozialarbeit/Sozialpädagogik; Medizinpädagogik, Pflegepädagogik; Pflegewirt; Pflegemanagement, Pflegewissenschaft, Psychologie oder Medizin)

Module

Modul 1: Einführung in das Case Management (30 UE)

Definition und Geschichte des Case Management (CM)
Phasenkonzept
Funktion und Rollenverständnis
Berufsethische Grundsätze/ICN-Ehrenkodex
Anforderungsprofil
Evidence-based Nursing (EBN)
Expertenstandards
Modul 2: Fallebene im Case Management (44 UE)

 Assessmentverfahren
 ICD/OPS-Klassifikation
 DRG
 Klinische Behandlungspfade
 Ressourcenanalyse und Ressourcensicherung
Zielvereinbarung und Hilfeplanung
Kollegiale Fallberatung
Modul 3: Systemebene im Case Management (60 UE)

Ordnungspolitischer Rahmen und gesundheitsökonomische Aspekte
 Netzwerktheorien und Netzwerkarbeit
 Integrierte Versorgung, Disease-Management-Programme (DMP), Hausarztzentrierte Versorgung (HZV), Spezialisierte Ambulante Palliativversorgung (SAPV)
 Netzwerkkonferenz
Vernetzung auf der Fallebene
Systemmanagement
Modul 4: Netzwerke knüpfen und gestalten (20 UE)

Rechtliche und politische Rahmenbedingungen
Verhandlungsführung
Grundlagen der Teamarbeit
Unterschiedliche Modelle und Projekte „Case Management im Gesundheitswesen“
Versorgungsmanagement
Konfliktmanagement
Modul 5: Recht im Case Management (50 UE)

Einführung in das Medizinrecht
Sozialrecht (SGB V, IX, XI, XII)
Heimrecht
Straf- und Haftungsrecht
Delegation und Heilkunde
Relevante Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA)
Modul 6: Qualitätssicherung im Case Management (14 UE)

Qualitäts- und Kundenbegriff im CM
Grundprinzipien
Methoden der Qualitätssicherung
Schnittstellenmanagement
Modul 7: Kompetent beraten (14 UE)

Zielgruppenbezogene Problemlagen
Empowerment
Beratungskonzepte
Rechenschaftslegung und Evaluierung
Modul 8: Der Abschluss (8 UE)

Präsentation der Projekt- bzw. Hausarbeiten
Persönliche Reflexion
 

Dozenten

  • Dipl. Pflegewirtin Karin Müller, MScN Case Management, Case Managerin, Mannheim
  • Dipl. Pflegewirt Thorsten Müller, MScN Case Management, Ludwigshafen
  • Dipl. Pflegewirtin Sabine Peer, MaHM, Abteilungsleitung Case Management, Lüdenscheid
  • Rechtsanwalt Jan P. Schabbeck, Fachanwalt für Medizinrecht, Ludwigshafen.
  • und weitere Fachreferenten aus der Praxis

 

Abschluss

Voraussetzung hierfür ist die regelmäßige Teilnahme am Unterricht (mindestens 80 %) sowie eine schriftliche Projektarbeit (2.500 Wörter) und deren Präsentation.
Der Abschluss findet am 19.08.2017 bei der IHK Pfalz in Ludwigshafen statt.

Zertifikat

Das Zertifikat bei erfolgreichem Abschluss und Erfüllen der Zugangsvoraussetzungen lautet „Case Managerin (IHK)*“ bzw.  “Case Manager (IHK). Überreicht von der IHK Pfalz.

Kosten

2.700 Euro inkl. 19% MwSt., Teilzahlung möglich

Unterricht

240 UE, 20 Wochenendblöcke, alle 14 Tage.

Beginn: 10.02.2017

(Kein Unterricht vom 10.04 . – 21.04.2017 Osterferien)

Freitag 17 – 20:15 Uhr (4 UE)

Samstag 9 – 16 Uhr (8 UE)

In den Räumlichkeiten

VSZ Rechtsanwälte Schabbeck und Partner mbB, Ludwigstr. 73, 67059 Ludwigshafen
 

 

Hier gehts zur Anmeldung

http://pflegewirt-mueller.de/wp-content/uploads/2014/09/Verbindliche-Anmeldung-Case-Manager.pdf

 

Für die Teilnahme erhalten Sie
25 Fortbildungspunkte

für dieRbPIdentnummer 20091516

Posted
AuthorHolger Lehmann

Bamberger Seminar für Orthopädie und Unfallchirurgie

Den Abschluss des Seminars für Orthopädie und Unfallchirurgie machten Rechtsanwalt Jan Schabbeck und Diplom-Pflegewirt Thorsten Müller mit dem aktuell viel diskutierten Thema „Ärztliche Kooperationen – Worauf sollten Ärzte achten?“. Schabbeck, Fachanwalt für Medizinrecht, gab einen Überblick, was der neue § 299 StGB für Ärzte bedeutet. Im Unterschied zu vielen seiner Fachkollegen sagt er: „So viel ändert sich nicht.“ Denn die ärztliche Berufsordnung habe bisher schon unerlaubte Zuweisungen und Zuwendungen untersagt. Verstöße konnten und können nach wie vor Regressforderungen, berufsrechtliche Konsequenzen sowie den Ausschluss von der Versorgung gesetzlich Versicherter nach sich ziehen. Das Strafrecht mit Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren kommt jetzt zusätzlich ins Spiel. Es greift erst dann, wenn eine Unrechtsvereinbarung in dem Sinne vorliegt, dass ein Vorteil für eine zukünftige Bevorzugung im Wettbewerb gewährt wird. Welche Kooperationen nun noch erlaubt sind und was verboten ist, beantwortete Pflegewirt Thorsten Müller: Einerseits seien Kooperationen vom Gesetzgeber sogar gewünscht – so sind etwa Krankenhäuser ab 2017 verpflichtet Versorgungsnetzwerke aufzubauen. Andererseits besteht das Zuweisungsverbot fort, wonach Ärzte keine Empfehlungen aussprechen dürfen – auch nicht in Form von Werbung im Wartezimmer oder Therapeutenlisten. Ausnahme: Der Patient fragt von sich aus danach oder benötigt einen besonders qualifizierten Leistungserbringer.


LPK.JPG

Am 23.9.2016 ist Rechtsanwalt Jan P. Schabbeck in der Sitzung des Wahlausschusses zum stellvertretenden Wahlleiter bei der Wahl zur Vertreterversammlung der Landes PsychotherapeutenKammer Rheinland-Pfalz berufen worden.

Die Landes PsychotherapeutenKammer Rheinland-Pfalz wurde 2002 gegründet und ist die berufsständische Vertretung von ca. 1.700 Psychologischen Psychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen, die in Rheinland-Pfalz arbeiten.

Die Vertreterversammlung besteht aus 25 Mitgliedern. Darunter müssen mindestens drei aus der Berufsgruppe der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen sein. Die Mitglieder der Vertreterversammlung werden von den Kammermitgliedern in freier, gleicher, geheimer, unmittelbarer und schriftlicher Wahl gewählt.
Aufgaben der Vertreterversammlung:

Die Vertreterversammlung ist das oberste Organ der LPK und befasst sich mit allen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung und entscheidet darüber.

Gemeinsam mit Herrn Dipl. Pflegewirt Müller stellt Rechtsanwalt Schabbeck am 22.09.2016 anlässlich des 40. Jahreskongresses der Deutschen Gesellschaft für Lymphologie e. V. die Änderungen im Strafgesetzbuch aufgrund des Antikorruptionsgesetzes vor. 
Die Referenten wiesen darauf hin, dass ihrer Ansicht nach durch das Gesetz sich Wesentliches nicht ändern würde. Dies läge darin begründet, dass er der § 299 a und b StGB mit je weiteren Änderungen dazu führen sollten, dass der Wettbewerb gesondert geschützt würde. Die entsprechenden wettbewerbsrechtlichen Vorschriften, insbesondere die Berufsordnung Ärzte, sei aber unverändert geblieben. Es ändere sich zu diesem Bereich nichts. Auch die Strafbarkeit sei für die allermeisten Wettbewerbseingriffe unverändert, da hier sich die Rechtsprechung in der Vergangenheit bereits mit der Betrugsstrafbarkeit und der Untreue geholfen habe.


Auf der Fortbildungsveranstaltung für Opferanwälte des Weißen Rings in Göttingen [www.weisser-ring.de/node/9038] wird Rechtsanwalt Schabbeck zum Thema „Finanzierung der Psychotherapie“ referieren.

Gegenstand des Referats wird einerseits der Leistungskatalog der gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen sein und die Frage der Beschaffung von Psychotherapie für Opfer. Daneben wird Rechtsanwalt Schabbeck aufzeigen, welche Möglichkeiten bei nicht versicherten Patienten bestehen, Kostenträger zu finden.


DSC_3496 (Small).jpg

Rechtsanwalt Schmidt wird am 18.10.2016 auf Einladung des ISuF Heidelberg zum Thema Ehegatten- und Trennungsunterhalt sprechen. Dabei werden die wesentlichen Grundlagen der Berechnung des Unterhaltes vorgestellt und auf die Fragen eingegangen, welche Aspekte Einfluss auf die Berechnung der Ansprüche haben.


Posted
AuthorJan Schabbeck

Rechtsanwalt Schabbeck wird am 12.10.2016 in einer nicht öffentlichen Veranstaltung zum Thema „Medizinrecht 2016“ sprechen. Die Themen werden dabei die neuen Vorschriften zur Antikorruption im Strafgesetzbuch sein, daneben wird Rechtsanwalt Schabbeck über die aktuellen Entscheidungen des BSG zur Frage der Übertragung von Zulassungen auf medizinische Versorgungszentren und der Problematik der Scheinselbstständigkeit im Krankenhaus beim freien Mitarbeiter sprechen.


VSZ Rechtsanwälte im Offenen Kanal Ludwigshafen

Wie bereits angekündigt, war Rechtsanwältin Schumacher am 12.08.2016 ab 19 Uhr im Offenen Kanal Ludwigshafen in der Sendereihe „Mobbing in der Partnerschaft“ bestehend aus vier Folgen zu sehen. Sollten Sie die Folgen verpasst haben, stehen diese nunmehr auch im Internet zur Verfügung:

In der ersten Folge wird dargelegt, was das Wort „Mobbing" bedeutet, wo es herkommt und wie der Bezug zur Partnerschaft zu sehen ist. Es werden die in einem Partnerschaftskonflikt auftretenden typischen Mobbinghandlungen aufgezeigt. Betroffene Opfer schildern ihre persönlichen Erlebnisse und Erfahrungen. RAin Jennifer Schumacher, Fachanwältin für Familienrecht, erklärt die strafrechtliche Relevanz von Mobbinghandlungen und insbesondere von Stalking.

In dieser Folge wird zunächst aus individual-psychologischer Sicht die Basis für eine gelungene Beziehung vorgestellt. Es wir aufgezeigt, welche verschiedenartigen Menschen in einer Beziehung zusammenkommen und dass diese nur dauerhaft zufrieden miteinander leben können, wenn die gegenseitige Akzeptanz des Partners gelebt wird.

Es wird in dieser Folge der Frage nachgegangen, warum die Opfer scheinbar nicht aus der Situation aussteigen können. Dabei wird aufgezeigt, dass, im Gegensatz zum Arbeitsleben, hier ein Partner sich „mit Leib und Seele" in die Beziehung eingebracht hat.

In dieser Gesprächsrunde tauschen 5 Personen, darunter auch RAin Jennifer Schumacher, Fachanwältin für Familienrecht, sowie Mobbing- und Stalkingopfer ihre eigenen Erfahrungen und Bewertungen zu den vorangegangenen drei Sendungen untereinander aus. Dabei werden neben den persönlichen Erfahrungen und Erlebnissen und den damit einher gegangenen Folgen auch juristische Aspekte besprochen.


Befürchtete Engpässe in der medizinischen Versorgung durch den Ausbau der Delegationsmodelle auffangen

„Das Thema Delegation ärztlicher Leistungen an nicht ärztliches Personal bleibt politisch hoch aktuell. Trotz der unterschiedlichen Koalitionsmodelle in Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt setzten alle drei Koalitionsverträge darauf, befürchtete Engpässe in der medizinischen Versorgung durch den Ausbau der Delegationsmodelle aufzufangen. Es ist also damit zu rechnen, dass die Politik die Rahmenbedingungen für die Delegation weiter verbessert. Eine Chance, auf die man sich vorbereiten muss“, so Jan Schabbeck, Autor des Buches „Delegation ärztlicher Leistungen an das Pflegepersonal“.

Das Buch bespricht zunächst die Machbarkeit von Delegation ärztlicher Leistungen vor dem Hintergrund der Sozialisierung der Berufe und der Arbeitsabläufe im Krankenhaus. Die Möglichkeiten werden rechtlich hinterleuchtet. Die Autoren setzen sich dann weiter mit den Grundlagen der zivil- und strafrechtlichen Haftung auseinander und zeigen die Risiken derartiger Zusammenarbeit genauso auf wie mögliche Abwehrstrategien. Dabei spielt die Frage nach typischen Fehlerquellen eine besondere Rolle. Die Autoren beleuchten dabei die Haftung des Arbeitgebers und der einzelnen Beschäftigten im Gesundheitswesen. Es folgt die Darstellung umfassender Beispiele sowie ein Leitfaden zur Umsetzung der Delegation ärztlicher Leistungen in der täglichen Routine.

Das Autorenteam besteht aus einem Pflegemanager und einem Fachanwalt für Medizinrecht und spricht die wesentlichen Fragen der Delegation ärztlicher Leistungen und die damit einhergehenden Haftungsfragen an.